Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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g. 7. 
So lange nicht die gegenwaͤrtig kreirten Prioritaͤts-Obligationen eingeloͤst 
sind, oder der Einlösungsbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft 
keines ihrer Grundstuͤcke, welches zum Bahnkoͤrper oder zu den Bahnhoͤfen ge- 
hört, verdußern, auch eine weitere Aktien-Emission oder ein Anleihegeschäft nur 
dann unternehmen, wenn sämmtlichen Prioritäts-Obligationen für Kapital und 
Zinsen das Vorzugsrecht vor den ferner auszugebenden Aktien und Obligatio- 
nen vorbehalten und gesichert ist. 
Ueber diejenigen Grundslücke, welche nach Bescheinigung des Eisenbahn- 
Kommissariates zum Transportbetriebe nicht erforderlich #nn bleibt jedoch der 
Eisenbahngesellschaft die freie Disposstion vorbehalten. 
g. 8. 
Die Nummern der nach F. 3. zu amortisirenden Obligationen werden 
jaͤhrlich im April, in einem vierzehn Tage vorher zur oͤffentlichen Kenntniß zu 
bringenden Termine, durch das Loos bestimmt und sofort oͤffentlich bekannt 
gemacht. 
§. 9. 
Die Verloosung geschieht durch die Direktion der Niederschlesischen Zweig- 
bahn in Gegenwart des Syndikus der Gesellschaft oder eines anderen vereide- 
ten (“ welcher zugleich das Protokoll über die stattgefundene Verloo= 
sung führt. 
Den Inhabern der Prioritäts-Obligationen wird der Zutritt zu dem 
Verloosungstermine gestattet. 
S. 10. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt in dem im K. 3. 
bestimmten Zeitraume durch die Gesellschaftskasse in Glogan nach dem Nomi- 
nalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen deren Auslieferung. Mit 
diesem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen auf. 
Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, noch nicht fälligen Zinskupons ein- 
zuliefern. Gescheeh dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons 
von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet. Die 
im Wege der Amortisation eingelösien Obligationen werden in Gegenwart des 
Direktoriums, des Ausschusses und des Syndikus resp. Notars verbrannt, und 
es wird, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blärter bekannt gemacht. 
Die Obligationen dagegen, welche in Folge der Rückforderung (G. 6.) 
oder Kündigung außerhalb der Amortisation C. 3.) eingelöst werden, kann die 
Gesellschaft wieder ausgeben. 
(#. 1608.) 5S. 11.
	        
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