Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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g. 11. 
Diejenigen Prioritaͤts-Obligationen, welche ausgeloost ober gekuͤndigt 
sind und, der Bekanntmachung durch die oͤffentlichen Blaͤtter ungeachtet, nicht 
rechtzeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre 
von der Direktion der Niederschlesischen Zweigbahngesellschaft alljäkhrlich einmal 
öffentlich aufgerufen. Gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen 
Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt 
ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter 
Angabe der werthlos gewordenen Obligationen von der Direktion öffentlich 
bekannt zu machen ist. 
S. 12. 
Die Mortifizirung angeblich verlorener oder vernichteter Prioritäts-Obli- 
gationen resp. Talons findet nach Maaßgabe der gesetzlichen Vorschriften statt. 
Dagegen ist die Mortifizirung angeblich verlorener oder vernichteter Zins- 
kupons nicht zulässig. 
g. 13. 
Die in den #G. 3. 8. 9. 10. und 11. holgeschriedenen öffentlichen Be- 
kanntmachungen erfolgen durch den Preußischen Staats-Anzeiger, die Berliner 
Vossische, die Schlesische und Breslauer Zeitung. Beim Eingehen einer oder 
der anderen dieser Zeitungen wird von der Direktion der Niederschlesischen 
Zweigbahngesellschaft unter Genehmigung des Handelsministeriums eine andere 
Zeitung an deren Stelle gesetzt. 
Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privi- 
legium Allerhöchsieigenhändig vollzogen und mit Unserem Koniglichen In- 
siegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in 
Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu 
geben oder den Rechten Dritter zu präjudiziren. 
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt 
zu machen. 
Gegeben Berlin, den 31. Januar 1837. 
(L. 8.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
Schema
	        
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