Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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der  Müller,  Kunftfärber,  Ziegler  und  Schieferdecker  vor  Ablauf  von  sechs  Monaten
nicht  statt.
8.  104.

Diejenigen  Manns=  oder  Frauens-Personen,  welche  vor  der  Erscheinung  der  gegenwärtigen
  Vorschriften  die  Kunstfärberei  nicht  nur  bereits  betrieben,  sondern  auch  hievon  Behufs
  der  Besteurung  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Anzeige  (Art.  2  der  Gewerbe-Ordnung)
rechtzeitig  gemacht  haben,  können  auch  ohne  eine  Prüfung  zu  bestehen,  oder  einen  persönlich
befähigten  Werkführer  zu  bestellen,  dieses  Gewerbe  fernerhin  betreiben.  Wenn  sie  aber  dasselbe
  aufgeben,  und  später  dazu  zurückkehren  wollen,  so  haben  fie  sich  den  oben  (S§.  97  u.  98)
angeführten  Bedingungen  zu  unterwerfen.

Die  Wittwen  der  bisberigen  Kunstfärberei-Inhaber  sind  bei  dem  Fortbetrieb  dieses
Geschäfts  im  Wittwenstand  an  die  Bedingung  der  Verwendung  geprüfter  Werkfährer
nicht  gebunden.

8.  105.

Die  Aufstellung  eines  befähigten  Geschäfts=  oder  Werkführers  statt  des  persönlich  unbefähigten
  Gewerbe-Inhabers,  so  weit  sie  bei  den  in  §.  96  genannten  Gewerben  nach  den  bestehenden
  Vorschriften  als  zuläßig  erscheint  (§#.  97  und  98),  ist  spätestens  binnen  der  nächsten
  acht  Tage  der  Ortspolizei-Behörde  anzuzeigen,  und  diese  Anzeige  bei  jedem  Wechsel  in
der  Person  zu  wiederholen.

8.  106.

Die  Ausübung  des  Trödelhandels  bleibt,  wie  bis  daher,  von  dem  ortspolizeilichen  Erkenntnisse

  über  das  sittliche  Prädikat  des  Gewerbelustigen  abhängig.

c)  Von  obrigkeitlicher  Bestellung  (Gesetz  Art.  124).
S.  107.

Zu  den  Gewerben,  deren  Ausübung  auf  obrlgkeitlicher  Bestellung  beruht,  gehören  die
der  Lanvboten,  Kaminfeger,  Kleemeister,  Kornmesser,  Holzmesser,  Wagmeister,  Versteigerer,
Mäsckler  2c.

Zu  den  letztern  werden  namentlich  die  Commissionäre  für  gewerbsmäßige  Vermittlung

von  Gelvgeschäften  und  Auswanderer-Transporten  (zu  vergl.  die  Ministerial-Verfügung  vom
11.  Januar  1847,  Reg.  Blatt  S.  11)  gezählt.