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(Nr. 4619.) Allerhoͤchster Erlaß vom 9. Februar 1857., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-
Chaussee von Ziegenrück über Eßbach bis zur Meiningenschen Landes-
grenze in der Richtung auf Erkmannsdorf.
N Jch durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Gemeinde-Chaussee von JZiegenrück über Eßbach bis zur Meiningenschen Lan-
desgrenze in der Richtung auf Erkmannsdorf genehmigt habe, bestimme Ich
hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen
Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unter-
haltungs-Matertalien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehen-
den Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich
will Ich der Stadt Ziegenrück und der Landgemeinde Eßbach gegen Ueber-
nahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur
Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demsel-
ben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die
Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die
dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen
wecgen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung
ommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 9. Februar 1857.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4620.) Allerhöchster Erlag vom 9. Februar 1857., betressend die Verleihung der Städte-
Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856. an die Stadt Ahr-
weiler, Regierungsbezirks Coblenz.
J% will auf den Bericht vom 28. Januar d. J., dessen Anlagen zurückfol-
gen, der auf dem Provinziallandlage im Stande der Stadte vertretenen Stadt
Ahrweiler im Regierungsbezirk Coblenz, deren Antrage gemäß, nach bewirkter
Ausscheidung aus dem Bürgermeistereiverbande, in welchem dieselbe mit Land-
gemein-