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Wechsel, Empfangsbekenntnisse, Buͤrgschaftsinstrumente oder andere eine Ver-
pflichtung enthaltende Urkunden ausstellen, oder auch nur mündlich ein Zah-
lungsversprechen ertheilen läßt, soll mit Gefängniß von drei Monaten bis zu
Einem Jahre und mit Geldbuße von funfzig bis Eintausend Thalern, sowie mit
zeitiger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft werden.
Wird festgestelle, daß mildernde Umsiände vorhanden sind, so kann die
Strafe bis auf Eine Woche Gefängniß oder auf bloße Geldbuße von minde-
stens fünf Thalern ermaßigt werden.
F. 2.
Wer sich von einem Minderjährigen unter Verpfändung der Ehre, auf
Ehrenworkt, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Bethenerungen
die Zahlung einer Geldsumme oder die Erfüllung einer andern auf Gewäh-
rung geldwerther Sachen gerichteten Verpflichtung aus einem Rechtsgeschäfte
versprechen läßt, oder wer eine Forderung, von welcher er weiß, daß deren
Berichtigung ein Minderjähriger in der vorbezeichneten Weise versprochen hat,
sich cediren läßt, hat Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre oder Geldbuße bis
Eintausend Thaler verwirkt. Auch kann auf zeitige Untersagung der Ehren-
rechte erkannt werden.
g. 3.
Von der nach §. 1. und 2. eintretenden Strafe befreit nicht der Ein-
wand, daß die Minderjährigkeit unbekannt gewesen sei, oder der Minderjährige
sich für volljährig ausgegeben habe, wohl aber der Nachweis solcher Umstände,
unter welchen der Minderjährige als Großjähriger betrachtet werden konnte.
S. 4.
Auf Geschäáfte mit solchen Minderjährigen, welche nicht mehr unter
vaterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehen, sindet das Gesetz keine
Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. März 1857.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Massow. Gr. v. Waldersee.
v. Manteuffel II.
(Nr. 4623.)