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ten treten sollen. Diese Verfuͤgung ist durch die Amtsblaͤtter derjenigen Regie-
zun en zu veröffenrlichen, in deren Bezirke die inländischen Gesellschaftsblétter
erscheinen.
Titel III.
Von dem Verwaltungsrathe.
Artikel 13.
Die obere Leitung der Gesellschaft wird einem von der Generalversamm-
lung ernannten Verwaltungsrathe anvertraut.
Die Wahlverhandlung ufgh in Gegenwart eines Notars und bildet
die Ausfertigung des notariellen Aktes die Legitimation der Gewahlten.
Der WVerwaltungsrath besteht aus funfzehn Mitgliedern, von denen min-
destens zehn in Crefeld oder dessen Umgebung bis auf vier Meilen Emfernung
wohnhaft sein müssen. Ihre Funktionen dauern sechs Jahre; alle zwei Jahre
scheiden fünf Mitglieder nach dem Dienstalter aus.
Die Generalversammlung wählt ihre Nachfolger durch geheime Ab-
stimmung.
Welche Mitglieder in den Jahren, wo der Turnus noch nicht feststehr,
auszuscheiden haben, wird durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind
wieder wählbar.
Die Namen der Gewählten werden öffentlich bekannt gemacht.
Artikel 14.
Für die ersten sechs Jahre nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung
bilden die Stifter der Gesellschaft, die Herren:
Heinrich Scheibler, Moritz vom Bruck, Johann Friedrich Scheibler,
Daniel Schrörs, Christian Schneider, Abraham ter Meer, Ludwi
Seyffardt, Johann Hermes und Gustav Molenaar aus Crefeld, Friedri
Diergardt aus Viersen, Franz Wilhelm Königs aus Dülken, Friedrich
Wilhelm Greef aus Viersen, Theodor Croon aus Gladbach, Emil Peill
aus Cöln und Gustav Gebhard aus Elberfeld,
den Verwaltungsrath.
Die erste theilweise Erneuerung desselben findet demnach in der ordent-
lichen Generalversammlung des siebenten Geschäftsjahres stan. Die General-
Versammlung hat jedoch das Recht, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
amwesenden Hümmen eines oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsrathes
auszuscheiden und an deren Stelle neue Mitglieder zu wählen. Jedoch muß
dazu ein Antrag von wenigstens zehn Aktionairen, die zusammen zweihundert
oder mehr Aktien besitzen, rechtzeitig (Art. 35.) eingereicht sein.
Artikel 15.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens zehn Aktien be-
(Nr. 4633.) sitzen