— 146 —
sitzen oder erwerben. Die Dokumente dieser Aktien werden in dem Archive der
Gesellschaft hinterlegt und bleiben, so lange die Funktionen des Inhabers im
Berwaltungsrathe dauern, unverdußerlich.
Artikel 16.
Der Verwaltungsrath waͤhlt aus seiner Mitte einen Praͤsidenten und
einen Vizepraͤsidenten. Die Namen der Gewaͤhlten werden oͤffentlich bekannt
emacht. Ihre Funktionen in dieser Eigenschaft dauern ein Jahr, sie sind nach
Äblauf desselben wieder waͤhlbar.
Sollten Beide verhindert sein, einer Sitzung des Verwaltungsrathes
beizuwohnen, so uͤbernimmt das anwesende, nach den Lebensjahren aͤlteste Mit-
glied den Vorsitz.
Artikel 17.
Kommt in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des
Verwaltungsrakhes zur Erledigung, so wird dieselbe vorlaäufig für die Dauer
bis zur nächsten Generalversammlung von dem Verwaltungsrathe wieder besetzt.
Die definitive Wiederbesetzung erfolgt durch die Wahl der Generalver=
sammlung. Das in dieser Weise gewählte Mitglied scheidet in dem Termine
aus, an welchem die Dauer der Funklionen seines Vorgängers aufgehört haben
würde. Bis zu der im Arrikel 1/1. bestimmten ersten theilweisen Erneuerung
ergaänzt der Verwaltungsrath sich selbst.
Sü#mmtliche hier vorgesehene Ersatzwahlen erfolgen in Gegenwart eines
Notars und müssen öffentlich bekannt gemacht werden. Die Ausfertigung des
notariellen Aktes dient den Gewählten als Legitimation.
Artikel 18.
Der Verwaltungsrath versammelt sich regelmaßig an den von ihm fest-
Weessler Terminen und außerordentlich, so oft der Vorsitzende es für ns-
thi t.
8 Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Verwaltungsrath zu berufen, sofern
von drei Mitgliedern desselben darauf angetragen wird.
Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach absoluxer Stimmen-
mehrheic der anwesenden Mitglieder gefaßt, in ein dazu bestimmtes Protokoll-
buch eingetragen und von den Anwesenden unterzeichnet.
Im Falle der Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Vorsitzenden.
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenig-
stens acht Mitgliedern erforderlich.
Artikel 19.
Der Verwaltungsrath beschließt innerhalb der Grenzen des Statuts über
alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit solche nicht der Beschlußnahm- der
ene-