Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Artikel 22. 
Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet, er bezieht jedoch, außer dem 
Ersatze für die durch seine Funktionen veranlaßten Auslagen, für seine Mühe- 
waltung eine Tantieme von fünf Prozent vom Reingewinn. 
X Verwaltungsrath stellt die Vertheilung dieser Tantieme unter seine 
Mitglieder fest. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein Maximum 
der Tantieme festzustellen, wenn im Laufe der Zeit das Aktienkapital vermehrt 
werden sollte. 
Titel IV. 
Von der Direkti 
Artikel 23. 
Zur speziellen Fuͤhrung der Geschaͤfte nach der zu ertheilenden naͤheren 
Instrukrion bestellt der Verwaltungsrath aus seiner Mitte oder außerhalb der- 
selben eine Direktion von drei Personen, deren Namen öffentlich bekannt zu 
machen sind. Die Ernennung der Direktion erfolgt unter Zuziehung eines No- 
tars und bildet die Ausfertigung des notariellen Protokolls deren Legitimation. 
Die Remuneration der Direktion kann zum Theil oder ganz in einem 
Antheile am Reingewinn bestehen. 
Artikel 24. 
Die Direktion vertritt dritten Personen gegenüber die Gesellschaft, ins- 
besondere ist sie befugt, bei allen gerichtlichen Verhandlungen die Rechte der 
Gesellschaft wahrzunehmen. 
Artikel 25. 
Mindestens rei Direktoren, oder ein Direktor und ein hierzu vom Ver- 
waltungsrath ermachtigter Beamter der Gesellschaft, dessen Name ebenfalls 
öffentlich bekannt zu machen ist, unterzeichnen gemeinschafklich die Korrespondenz, 
sowie alle Zahlungsamweisungen und alle Quittungen. 
In gleicher Weise geschehen die Acceptationen, Ausstellungen und Indossa- 
mente der Wechsel und Anweisungen, sowie alle Unterzeichnungen für die lau- 
fenden Geschäfte, welche als Ausführung der bereits getroffenen Eimichtungen 
oder gefaßten Beschlüsse oder abgeschlossenen Verträge zu betrachten sind. 
Artikel 26. 
Die Direktion ernennt und entlaäaßt alle Beamten der Gesellschaft, deren 
Ernennung und Entlassung nicht dem Verwaltungsrathe vorbehalten ist. Die 
mit
	        
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