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in die K. 7. bezeichneten Zeitungen einzuruͤckenden Aufforderung des Direkto-
riums. Sofort nach der Bestaͤtigung des Statuts sind zehn Peen und im
Laufe des ersten Jahres überhaupt mindesiens zwanzig Prozent des Aktien-
betrages einzuzahlen. Wer innerhalb der vierwöchemlichen Frist die Zahlung
nicht leistet, soll gerichtlich dazu angehalten werden und außerdem zu Gunsien
der Gesellschaft in eine Konventionalstrafe von einem Fünftel des ausgeschriebe-
nen Betrages verfallen. Ist ein Aktionair wegen nicht innegehaltener Frist ein
Mal rechtskräftig verurtheilt worden, so sleht es bei der zweiten und den fol-
genden Einzahlungen dem Direktorium frei, auf die gerichtliche Klage zu ver-
zichten und statt dessen den Säumigen seiner ferneren Verpflichtungen mit der
Wirkung zu entbinden, daß die bereits geleisteten resp. rechtskräftig zuerkann-
ten Jahlungen der Gesellschaft anheimfallen und die aus der Zeichnung erwor-
benen Ansprüche auf den Empfang von Aktien erlöschen. An die Stelle solcher
erloschenen Aktien, deren Nummern durch die Gesellschaftsblätter bekannt gemacht
werden, können neue in derselben Anzahl kreirt und offentlich verkauft werden.
g. 9.
Ueber die Theilzahlungen werden nach anliegendem Schema (Anlage D.)
FAaauf den Namen lautende, von zwei Mitgliedern des Direktoriums unterschric-
bene Interimsquittungen ertheilt und nach Einzahlung des vollen Betrages ge-
gen die Aktiendokumente ausgewechselt. Bis zur vollen Einzahlung, haften die
ursprünglichen Zeichner für den gezeichneten Verag; es ist das Direktorium,
jedoch erst nach erfolgter Einzahlung von vierzig Prozent des Nominalbetrages
der Aktien, ermächtigk, die Uebertragung der aus der Zeichnung und aus den
geleisteten Zahlungen entspringenden Rechte und Verbindlichkeiten an einen
Dritten zu genehmigen.
9. 10.
Die Theilzahlungen werden aus dem Aktienkapitale mit vier und einem
halben Prozent saͤhrlich in den ersten beiden Jahren verzinst und diese Zinsen
durch Anrechnung auf die folgenden Ratenzahlungen verguͤtet.
g. 11.
Gehen Interimsquittungen, Aktien oder Talons verloren, so werden dem
sich legitimirenden Eigenthuͤmer derselben an Stelle der verlorenen neue Doku-
mente ausgefertigt, sobald sie den bestehenden gesetzlichen Vorschriften gemäß
mortifizirt sind. Dividendenscheine koͤnnen weder aufgeboten noch mortifizirt
werden; doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Dividendenscheinen vor
Ablauf der Verjaͤhrungsfrist bei dem Direktorium anmeldet und den stattgehab-
ten Besitz der Dividendenscheine durch Vorzeigung der Aktien resp. Interims-
Quittungen oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjäh-
rungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen
Dioidendenscheine gegen Quitlung ausgezahlt werden. E