Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Koͤniglichen Regierung sofort vorgelegt. Nach Bewirkung der oben vorgesehe- 
nen Zu= und Abschreibungen bildet der Ueberschuß der Aktiven nach Abzug der 
Passioen den Reingewinn. 
S. 16. 
Das Direktorium beschließt jährlich, wie viel von dem erzielten Rein- 
gewinn als Dioidende unter die Aktionaire vertheilt werden soll, nachdem zu- 
vor der zehnte Theil desselben zur Bildung eines Reservefonds und die i 
§. 27. 28. und 29. bestimmten Tanriemen davon abgesetzt wurden. 
Die ODioidenden sind an der Kasse der Gesellschaft zahlbar, können je- 
doch durch Beschluß des Direktoriums auch an anderen, in den im g. 7. be- 
Meichneten Gesellschaftsblättern bekannt zu machenden Orten zahlbar gestellt 
werden. 
1 7. 
Sobald der Reservefonds ein Zehntel des zur Ausgabe gelangten Ak- 
tienkapitals erreicht hat, kann die im vorhergehenden Paragraphen erwähnte 
Vorausnahme des zehnten Theils des Reingewinns durch einen Beschluß des 
Direktoriums einstweilen aufgehoben oder vermindert werden. Der Reserve- 
fonds kann nur auf den besonderen und von der Generalversammlung geneh- 
migten Vorschlag des Oirekkoriums ganz oder theilweise zur Verwendung kom- 
men. Oie Jurücklegung von zehn Prozent des Reingewinns ktrikt in diesem 
Falle sofort und bis zur Ergänzung des Reservefonds bis auf Höhe von zehn 
Prozent des ausgegebenen Aktienkapitals wieder ein. 
g. 18. 
Die Dividenden werden jaͤhrlich am 1. Mai ausgezahlt. Mit jeder Aktie 
werden für fünf Jahre Dividendenkupons nebst Talon (Formulare Anlagen 
B. und C.) ausgereicht, welche nach Ablauf des letzten Jahres gegen Einrei- 
chung des Talons durch eine neue Serie ersetzt werden. 
C. 19. 
Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft in fünf Jahren, 
von dem Tage, an welchem dieselben zahlbar gestellt sind, an gerechnet. 
Titel V. 
Verwalktung. 
S. 20. 
Jur oberen Leitung der Gesellschaft, sowie zur Verretung derselben wird 
ein
	        
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