Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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ein Fuͤnftel der emittirten Aktien besitzen, kann der Antrag auf Aufloͤsung der 
Gesellschaft gestellt, die Aufloͤsung seibst aber nur in einer besonders dazu be-— 
rufenen Generalversammlung durch eine Mehrheit von drei Viertel der durch 
die Anwesenden vertretenen Aktienzahl beschlossen werden. Dasselbe gilt fuͤr 
die Faͤlle, wenn der im H. 3. gedachte Beschluß gefaßt, oder eine Erhöhung 
des Grundkapitals beschlossen werden soll. 
In diesen drei Faͤllen ist jeder Aktionair, gleichviel, wie viel Aktien er 
besitzt, stimmberechtigt, und wird jede vertretene Aktie fuͤr Eine Stimme gezählt; 
der desfallsige Beschluß bedarf der landesherrlichen Genehmigung. — Außerdem 
tritt die Aufloͤsung der Gesellschaft in den, in den s9. 25., 28. und 29. des 
Gesetzes vom 9. November 1843. bestimmten Fällen ein und wird nach Maaß- 
gabe der in jenen Paragraphen getroffenen gesetzlichen Bestimmungen bewirkt. 
S. 41. 
Die Generaloersammlung bestimmt den Modus der Liquidation und die 
Anzahl der Liquidatoren; sie ernennt letztere und bestimmt ihre Befugnisse. 
Tit. VIII. 
Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderungen der Statuten. 
F. 42. 
Alle Streitigkeiten, welche zwischen Aktionairen, gegenüber dem Gesell- 
schaftsverbande oder resp. dem Verwaltungsrathe, in Bezug auf die Gesellschaft 
oder deren Auflösung entsiehen möôchten, sollen nicht auf dem gewöhnlichen 
Rechtswege, sondern durch Schiedsrichter entschieden werden. 
Die Schiedsrichter müssen Kaufleute oder Fabrikanten sein, die in Stettin 
wohnhaft sind, und dürfen zu keinem der sireitenden Theile in einem Verhältnisse 
stehen, welches sie gesetzlich hinderte, mit voller Kraft für und wider beide 
Tbeile Zeugniß abzulegen. 
Jeder Theil ernennt einen Schiedärichter, und beide Schiedsrichter wählen, 
allenfalls durch das Loos, einen Obmann. Oieses Schiedsgericht ist berechtigt 
und verpflichtet, sich zu Stektin zu konstituiren und daselbst zu verfahren, und 
die Parteien müssen gleichfalls in dieser Stadt beim Schiedögericht erscheinen, 
oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, welcher sich zu Stettin 
befindet, und letzteren dem Schiedsgericht schriftlich anzeigen. 
Nach der ersten Ladung, welche im Domzzil der Partei erfolgt, werden 
alle folgenden Erlasse des Schiedsgerichts dem von der Partei ernannten Be- 
vollmächtigten, und in Ermangelung eines solchen, durch Aushang im kaufmän- 
nischen Börsenlokale zu Stektin rechtsgültig insinnirt. 
Wenn eine Partei den von ihr gewählten Schiedsrichter der anderen 
schriftlich anzeigt, ist letztere verpflichte#, binnen dreißig Tagen nach Empfang 
dieser Anzeige ihren Schiedsrichter zu wählen und der ersten Partei schriftlich 
anzu-
	        
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