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anzuzeigen. Geschieht dies nicht, oder wählt eine Parkei einen Schiedsrichter,
der nicht die vorgedachten Eigenschaften hat, so ernennt die andere Partei auch
den zweiten Schiedsrichter allein und in voller Kraft. Gegen die Entscheidung
dieses Schiedsgerichts, welches auch interimislische Festsetzungen treffen kann,
findet kein Rechtsmittel und nur die Nichtigkeitsklage nach Maaßgabe des §K. 172.
Titel 2. Theil I. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung siatk.
Diese Bestimmung vertritt die Stelle eines förmlichen Kompromißvertrages.
g. 43.
Abänderungen des Statuts können in einer Generalversammlung mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der durch die Anwesenden vertretenen Aktien-
zahl, wobei, wie u#n §F. 40. bestimmt, jede Aktie für Eine Stimme gerechnet
wird, beschlossen werden, wenn ihr allgemeiner Inhalt bei der Einberufung an-
gedeutet war. Zu letzkerer ist der Verwaltungsrath berechtigt, auf Verlangen
von zehn Aktionairen, welche mindestens Eintausend Aktien besitzen, aber verpflichet.
Alle Abänderungen des Statuts bedürfen der landesherrlichen Ge-
nehmigung.
Titel IX.
Verhältniß der Gesellschaft zur Staatsregierung.
S. 44.
Die Königliche Regierung ist befugt, einen Kommissar zur Wahrnehmung
des Aufsichtsrechts für beständig oder für einzelne Fälle zu bestellen. Dieser
Kommissar kann nicht nur den Verwaltungsrath und die Generalversammlung
oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zusammenberufen und ihren Be-
rathungen beiwohen, sondern auch jederzeit von den Büchern, Rechnungen,
Registern und sonstigen Verhandlungen und Schriftstücken der Gesellschaft,
ihren Kassen und Anstalten, Einsicht nehmen.
S. 45.
Die Gesellschaft hat mit Rücksicht auf die von ihr betriebenen Fabrik-
geschäfte und anderen gewerblichen Unternehmungen für die kirchlichen und Schul-
Bedürfnisse der von ihr beschäftigten Arbeiter zu sorgen, auch zu den Kosien der
Polizei= und Gemeindeverwaltung in angemessenem Verhältnisse beizusteuern und
kann, sofern dieselbe sich dieser Verpflichkung entziehen sollte, angehalten werden,
für die gedachten Zwecke, sowie nöthigenfalls zur Gründung und Unterhaltung
neuer Kirchen= und Schulsysteme, diejenigen Beiträge zu leisten, welche von der
Staatsregierung nach schlietlicher Bestimmung der betreffenden Ressortminister
und des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten für noth-
wendig erachtet werden.
(Nr. 46/8.)