Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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dessen  eigenem  Vermoͤgen  trennbaren,  so  wie  auf  die  von  ihm  boͤslich  veraͤußerten  Sachen,
iugleichen  auf  die  ausstehenden  Kausfschillinge  aus  veräußerten  Erbschaftsstücken,  ohne
Unterschied,  wie  auch  auf  dasjenige,  was  von  den  nach  Art.  39  des  Pfand-Gesetzes  bestellten
  Unterpfändern  nach  Befriedigung  der  dadurch  versicherten  Gläubiger  übrig
bleibt.

Endlich  erstreckt  sich  dasselbe  auch  auf  die  Forderungen  des  Erblassers  an  den
Erben  selbst;  so  wie  dagegen  die  Forderungen  des  Erben  an  den  Erblasser  bei  Vildung
  einer  Absonderungs-Masse  wieder  aufleben.

Art.  56.

Wird  gegen  den  Erben  innerhalb  der  Frist  von  drei  Jahren  nach  dem  Erbschafto-Antritte
  der  Concurs  erkannt,  und  es  verlangen  einige  Erbschafts-Gläubiger  die  Absonderung,
  andere  nicht,  so  können  Erstere  nicht  mehr  ansprechen,  als  sie  in  Concurrenz
  mir  Leßteren,  in  so  fern  nämlich  diese  zu  einer  solchen  Concurrenz  noch  berechtigt
  und  nicht  durch  den  Erlös  der  ihnen  nach  Arr.  59  des  Pfand-Gesetzes  verpfändeten
  Güter  befriedigt  sind,  erhalten  haben  würden.

Das  Uebrige  bleibt  in  der  allgemeinen  Masse,  welche  sodann  unter  den  Gläubigern
des  Erben  und  den  nicht  abgesonderten  Erbschafts-Gläubigern  nach  den  unten  folgenden
Bestimmungen  vertheilt  wird.

Art.  5-.

Die  Ausübung  dieses  Rechts,  rücksichtlich  der  bei  einem  Erben  befindlichen  Erbschaftssachen,
  ist  nicht  auf  den  ihm  überwiesenen  Schuld-Antheil  beschränkt,  vielmehr
kann  der  Erbschafts-Gläubiger  dasselbe  in  Beziehung  auf  jene  Sachen  wegen  seiner
ganzen  Forderung  geltend  machen.

Desgleichen  kann  der  Gläubiger  ungeachtet  der  Benützung  dieses  Rechtemittels,
wegen  dessen,  was  er  nicht  aus  der  Erbschaft  bezieht,  sich  an  den  Erben,  jedoch  nur
in  der  Veschränkung  auf  dessen  Schuld-Antheil  halten;  auch  werden  bei  der  Masse
deo  Erben  diejenigen  Erbschafts-Gläubiger,  welche  sich  des  Absonderungs-Rechts  bedient
  haben,  den  Gläubigern  des  Erben,  vorbehältlich  der  etwa  auf  besonderem  Fundamente
  beruhenden  Rechte  gegen  den  Letzteren,  unbedingt  nachgesett.

Art.  53.
Dieses  Absonderungs-Recht  erlischt:  durch  Nichtgebrauch  binnen  der  geseßlichen