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dessen eigenem Vermoͤgen trennbaren, so wie auf die von ihm boͤslich veraͤußerten Sachen,
iugleichen auf die ausstehenden Kausfschillinge aus veräußerten Erbschaftsstücken, ohne
Unterschied, wie auch auf dasjenige, was von den nach Art. 39 des Pfand-Gesetzes bestellten
Unterpfändern nach Befriedigung der dadurch versicherten Gläubiger übrig
bleibt.
Endlich erstreckt sich dasselbe auch auf die Forderungen des Erblassers an den
Erben selbst; so wie dagegen die Forderungen des Erben an den Erblasser bei Vildung
einer Absonderungs-Masse wieder aufleben.
Art. 56.
Wird gegen den Erben innerhalb der Frist von drei Jahren nach dem Erbschafto-Antritte
der Concurs erkannt, und es verlangen einige Erbschafts-Gläubiger die Absonderung,
andere nicht, so können Erstere nicht mehr ansprechen, als sie in Concurrenz
mir Leßteren, in so fern nämlich diese zu einer solchen Concurrenz noch berechtigt
und nicht durch den Erlös der ihnen nach Arr. 59 des Pfand-Gesetzes verpfändeten
Güter befriedigt sind, erhalten haben würden.
Das Uebrige bleibt in der allgemeinen Masse, welche sodann unter den Gläubigern
des Erben und den nicht abgesonderten Erbschafts-Gläubigern nach den unten folgenden
Bestimmungen vertheilt wird.
Art. 5-.
Die Ausübung dieses Rechts, rücksichtlich der bei einem Erben befindlichen Erbschaftssachen,
ist nicht auf den ihm überwiesenen Schuld-Antheil beschränkt, vielmehr
kann der Erbschafts-Gläubiger dasselbe in Beziehung auf jene Sachen wegen seiner
ganzen Forderung geltend machen.
Desgleichen kann der Gläubiger ungeachtet der Benützung dieses Rechtemittels,
wegen dessen, was er nicht aus der Erbschaft bezieht, sich an den Erben, jedoch nur
in der Veschränkung auf dessen Schuld-Antheil halten; auch werden bei der Masse
deo Erben diejenigen Erbschafts-Gläubiger, welche sich des Absonderungs-Rechts bedient
haben, den Gläubigern des Erben, vorbehältlich der etwa auf besonderem Fundamente
beruhenden Rechte gegen den Letzteren, unbedingt nachgesett.
Art. 53.
Dieses Absonderungs-Recht erlischt: durch Nichtgebrauch binnen der geseßlichen