Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

—  249  —

„Ihre  Funktionen  dauern  fuͤnf  Jahre.  Alle  Jahre  scheiden  diejenigen  zwei
Mitglieder  aus  dem  Verwaltungsrathe  aus,  welche  die  laͤngsie  Zeit  hinduͤrch
als  solche  fungirt  haben;  die  Ausscheidenden  koͤnnen  jedoch  fofort  wieder  gewaͤhlt
  werden.

Bei  einer  stattgehabten  Wiederwahl  wird  die  Amtsdauer  von  der  letzten
Wahl  an  berechnet.

Welche  Mitglieder  in  den  Jahren,  in  denen  der  Turnus  noch  nicht  besteht,
  auszuscheiden  haben,  wird  durch  das  Loos  bestimmt.  Die  Wahl  der
Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  erfolgt  in  den  Generalversammlungen  mittelst
geheimer  Abstimmung.  Die  Namen  der  Gewählten  werden  durch  die  in  §.  12.
benannten  Zeitungen  und  an  der  Börse  öffentlich  bekannt  gemacht.

5.  22.
Bis  zur  ersten  Generalversammlung  bilden  folgende  Herren:
1)  Kaufmann  Max  Behrend  (Firma:  Theodor  Behrend  u.  Komp.);
2)  Kaufmann  Theodor  Ludwig  Heinrich  Bischoff  (Firma:  Th.  Bischoff
  u.  Komp.);
3)  Konsul  Herrmann  Theodor  Brinckmann  (Firma:  H.  Brinckmann);

4)  Konsul  Gustav  Friedrich  Focking  (Firma:  G.  F.  Focking);
5)  Königl.  Kommerz=  und  Admiralitätsrath  Carl  Robert  von  Fientzis
(Firma:  Hendk.  Soermans  ct  Soon);
6)  —  Laser  Goldschmidt  (Firr  Levin  Hirsch  Goldschmidts
ne);
7)  Kaufmann  Bernhard  Theodor  Haußmann  (Fir  Haußmann
u.  Komp.);
8)  Kaufmann  Samuel  Mankiewicz  (Firma:  S.  Mankiewicz);
9)  Generalkonsul  Samuel  Normann  (Firma:  M.  M.  Normann);
10)  Kaufmann  Samuel  Bendiy)  Rosenstein  (Firma:  Rosenslein  u.  Hirsch),
alle  in  Danzig  wohnhaft,
den  provisorischen  Verwaltungsrath.  Die  definikive  Erwählung  des  Verwaltungsrathes
  findet  in  der  ersten  ordentlichen  Generalversammlung  siatt,  und  zwar
für  die  bis  zur  zweiten  ordentlichen  im  März-Monat  des  folgenden  Jahres
stattfindenden  Generalversammlung  laufende  Periode.

 

.  23.

Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  muß  mindestens  zehn  auf  seinen
Namen  eingetragene  Aktien  besitzen  oder  erwerben,  und  beim  Amtsantritte  in
das  Archiv  der  Gesellschaft  deponiren.  So  lange  die  Funktionen  des  Inhabers
als  Verwaltungsrath  dauern,  kann  er  über  die  deponirten  Aklien  nicht  verfagen.

  K.  24.

Der  Verwaltungsrath  wählt  aus  seiner  Mitte  einen  Präsidenten  und
einen  Vizepräsidenten.  Ihre  Funktionen  in  dieser  Eigenschaft  dauern  Ein  Jahr;
Jahrgang  1857.  (Nr.  4654,)  33  sie