Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

der Bank (9. 1.) zu vollziehende gemeinschaftliche Unterschrift eines der F. 30. 
gedachten Direktoren und des Rendanten (F. 27.) erforderlich. 
In allen übrigen Fällen sind Erklärungen, Urkunden und Verhandlungen 
der Direktion mindestens von zwei Direktionsmitgliedern unter der Firma der 
Bank zu unterschreiben. 
NuNdie nach der vorstehenden Norm vollzogenen Unterschriften ver- 
pflichten die Bank, und zwar sowohl gegen jede richterliche und andere öffent- 
liche Behörde, als gegen jeden Privaten. Gerichtliche Vorladungen oder Ver- 
fügungen der Gerichte und Behbrden werden dem vollziehenden Direktor insinuirt. 
Gerichtliche Eide Namens der Bank werden von Mitgliedern der Di- 
rektion abgeleistet. 
g. 34. 
Die Direktion ist befugt, Unterbeamte der Gesellschaft zu suspendiren, 
und hat sie dann sofort über diese Suspendirung wie über die Entlassung des 
Beamten die Entscheidung des Verwaltungsrathes herbeizuführen. 
K. 35. 
Bei Krankheits= oder sonsligen Behinderungsfallen des vollziehenden Di- 
rektors übernimmt ein von dem Verwaltungsrathe dazu bestimmtes Mitglied 
des Verwaltungsrathes, oder ein von diesem ernannter Angestellter der Gesell- 
schaft provisorisch den Dienst des vollziehenden Direktors. 
g. 36. 
Der vollziehende Direktor muß bei der Gesellschaft eine Amtskaution von 
fuͤnftausend Thalern Preußisch Kurant baar oder in Staatspapieren depo- 
niren; er bezieht deren Zinsen. 
K. 37. 
Die Direktion fertigt und uͤbergiebt dem Verwaltungsrathe die H. 27. 
sub h. gedachten Uebersichten auf jederzeitiges Verlangen, desgleichen am 
Schlusse eines jeden Geschäftsjahres eine nach kaufmännischen Prinzipien an- 
gefertigte Bilanz unter gewissenhafter Würdigung des Werthes aller Aktiva. 
Allmonatlich hat die Direktion eine von dem Verwaltungsrathe vorher 
zu genehmigende Uebersicht der am letzten Tage des verflossenen Monaks in der 
Bank vorhanden gewesenen Aktiva und Passiva, inobesondere der Bestände in 
eprägtem Gold und Silber, Barren und Wechseln, ferner des Betrages der 
Ferdeungen aus Darlehnen und aus laufender Rechnung, sowie der umlau- 
fenden Banknoten, desgleichen unmittelbar nach abgehaltener jährlicher General= 
Versammlung (Titel VII.) einen alle Zweige des Verkehrs umfassenden, vom 
Verwaltungsrathe genehmigten kurzen Geschäftsbericht für das abgelaufene 
Jahr dem Kommissar des Staats vorzulegen und gleichzeitig nebst der am 
Jahresschlusse gezogenen Bilanz in den §. 12. gedachten Blattern zu ver- 
öffemlichen. 
(Nr. 4654.) Es
	        
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