Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
Nr. 214.— 
  
(Nr. 4655.) Allerhschster Erlat vom 16. Maärz 1857., betrefsend die Besttigung der in 
Posen unter dem Namen „Provinzial-Aktienbank des Großherzogthums 
Posen“ zum Betriebe von Bankgeschäften gebildeten Aktiengesellschaft. 
N., sich runter dem Namen „Provinzial-Aktienbank des Großherzog= 
thums Posen“ in Posen eine Aktiengesellschaft zum Betriebe von Bankgeschäften 
mit einem Stammkapital von Einer Million Thalern gebildet hat, will Ich 
auf Ihren Bericht vom 8. März d. J. die Errichtung dieser Provinzialbank 
„und das in den Anlagen enthaltene, notariell vollzogene Statut verselen ge- 
nehmigen und auf Grund des Gesetzes vom 17. Juni 1833. (Gesetz-Samm- 
lung Seite 75.) der Gesellschaft die Ermächtigung zur Ausstellung von Noten 
bis zu dem Betrage von Einer Million Thalern unter den in diesem Statute 
festgesetzten Bedingungen hierdurch ertheilen. Zu §. 39. des Statuts bestimme 
Ich, daß auch die außerordentlichen Generalversammlungen in Posen stattzu- 
finden haben. Die Formulare der von der Gesellschaft auszugebenden Aktien 
und Dioidendenscheine sind von Ihnen festzustellen. — Dieser Mein Erlaß ist 
nebst dem Statute der Provinzial-Aktienbank des Großherzogthums Posen durch 
die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Charlottenburg, den 10. März 1857. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und offenkliche Arbeiten, 
den Justizminister und den Finanzminister. 
Johrgang 1857. (Nr. 4655.) 35 Statut 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Upril 4857.
	        
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