Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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K. 10. 
Ueber den Betrag der Aktie hinaus ist kein Aktionair, unter welcher Be- 
stimmung es auch sei, zu Zahlungen verpflichtet, den einzigen Fall der im K. 6. 
vorgesehenen Konventionalstrafe ausgenommen. 
S. 11. 
Gehen Aktien verloren, so soll dem Eigenthümer auf dessen an den Ver- 
waltungsrath zu richtenden Antrag ein Duplikat derselben ausgeferrigt und 
egen Empfangsschein ausgeliefert werden, wenn von dem Tage der in vier 
ochen zu bewirkenden Publikation seines Antrages in den im F. 12. erwähn- 
ten Zeitungen mehr als ein Jahr verflossen ist, und innerhalb dieser Zeit die 
verlorenen Aktien dem Verwaltungsrathe nicht vorgewiesen sind. Sollen an- 
geblich verlorene oder vernichtete Dividendenscheine mortifizirt werden, so ge- 
schieht dies in dem durch die bestehenden Gesetze vorgeschriebenen Verfahren. 
K. 12. 
Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in der 
Deutschen und Polnischen Posener Zeitung und in dem zu Berlin erscheinenden 
Preußischen Staaksanzeiger. Bei dem Eingehen eines der genannten Blaͤt- 
ter soll die Bekanntmachung durch das uͤbrig bleibende so lange genuͤgen, bis 
die Generalversammlung für die eingegangene Zeitung eine andere bestimmt 
hat. Die Regierung kann, sobald sie es erforderlich erachtet, vorschreiben, 
welche Blätter an Stelle der oben genannten treten sollen, und ist die diesfäl- 
lige Verfügung durch das Amtsblakt bekannt zu machen. 
Titel III. 
Von den Geschäften der Bank. 
g. 13. 
Die Bank ist zur Erreichung der im §. 1. angegebenen Zwecke befugt: 
1) Gezogene und trockene (eigene) Wechsel, die im Inlande zahlbar sind, 
zu diskonkiren. Die zur Diskontirung angebotenen Papiere müssen mit 
einem auf die Bank lautenden Giro versehen sein, dürfen nicht später 
als drei Monate nach dem Datum der Diskontirung verfallen und es 
müssen aus ihnen wenigstens drei solide Verbundene haften; 
2) Kredit und Darlehne zu bewilligen, jedoch nicht auf längere Zeit als 
drei Monate und nur gegen Verpfändung von 
a) Urstoffen und Waaren, die im Inlande lagern, und dem Verder- 
ben nicht unterworfen sind; 
b) von inldndischen Staats-, Kommunal-, oder anderen unter Autori- 
tät des Staats von Korporationen oder Gesellschaften ausgegebe- 
nen
	        
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