Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Hierbei  finden  jedoch  folgende  Einschraͤnkungen  statt:

1)  Gehoͤrt  zu  dem  auszuantwortenden  Vermoͤgen  eine  dem  Gemeinschuldner
angefallene  Erbschaft,  so  kann  das  Konkursgericht  nur  die  Ausantwortung
  des,  nach  erfolgter  Befriedigung  der  Erbschaftsgläubiger,  insoweit
nach  den  im  Gerichtsstande  der  Erbschaft  geltenden  Gesetzen  die  Separation
  der  Erbmasse  von  der  Konkursmasse  noch  zulässig  ist,  sowie  nach
Berichtigung  der  sonst  auf  der  Erbschaft  ruhenden  Lasten  verbleibenden
Ueberresies  zur  Konkursmasse  fordern.

Ebenso  können  vor  Ausantwortung  des  Vermögens  an  das  allgemeine
Konkursgericht  alle  nach  den  Gesetzen  desjenigen  Staatcs,  in  welchem
sich  das  auszuantwortende  Vermögen  befindet,  zulässigen  Vindikations-,
Pfand-,  Hypotheken=  oder  sonstige,  eine  vorzugsweise  Befriedigung  gewährenden
  Rechte  an  den  zu  diesem  Vermögen  gehbrigen  und  in  dem
betreffenden  Staate  befindlichen  Gegenständen,  vor  dessen  Gerichten  geltend
  gemacht  werden,  und  isi  sodann  aus  deren  Erlös  die  Befriedigung
dieser  Gläubiger  zu  bewirken,  und  nur  der  Ueberrest  an  die  Konkursmasse
abzuliefern,  auch  der  etwa  unter  ihnen  oder  mir  dem  Kurator  des  allgemeinen
  Konkurses  oder  erbschaftlichen  Liquidationsprozesses  über  die  Verität
  oder  Priorickt  einer  Forderung  entstehende  Streit  von  denselben
Gerichten  zu  entscheiden.

3)  Besitzt  der  Gemeinschuldner  Bergtheile  oder  Kuxe  oder  sonstiges  Bergwerkseigenthum,
  so  wird,  Behufs  der  Befriedigung  der  Berggläubiger
aus  demselben,  ein  Spezialkonkurs  eingeleitet,  und  nur  der  verbleibende
Ueberrest  dieser  Spezialmasse  zur  Hauptmasse  abgeliefert.

Ebenso  kann,  wenn  der  Gemeinschuldner  Seeschiffe  oder  dergleichen
Schiffsparte  besitzt,  die  vorgängige  Befriedigung  der  Schiffsgläubiger
aus  diesen  Vermögensstücken  nur  bei  dem  betreffenden  See=  und  Handelsgericht
  im  Wege  eines  einzuleitenden  Spezialkonkurses  erfolgen.

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Artikel  21.

Insoweit  nicht  etwa  die  in  dem  vorstehenden  Artikel  20.  bestimmten  Ausnahmen
  eintreten,  sind  alle  Forderungen  an  den  Gemeinschuldner  bei  dem  allemeinen
  Konkursgerichte  einzuklagen,  auch  die  Rücksichts  ihrer  etwa  bei  den
erichten  des  andern  Staates  bereit  anhängigen  Prozesse  bei  dem  Konkursgericht
  weiter  zu  verfolgen,  es  sei  denn,  daß  letzteres  Gericht  deren  Fortsetzung
ind  Entscheidung  bei  dem  prozeßleitenden  Gerichte  ausdrücklich  genehmigt  oder
verlangt.

Auch  diejenigen  Forderungen,  welche  nach  Inhalt  des  Areikels  20.  bei
dem  besonderen  Gerichte  geltend  gemacht  werden  dürfen,  dort  aber  nicht  angeeigt,
  oder  nicht  befriedigt  worden  sind,  können  bei  dem  allgemeinen  Konkurserichte

  noch  geltend  Pemacht  werden,  so  lange  bei  dem  letzteren  nach  den
Gesetzen  desselben  eine  Anmeldung  noch  zulässig  ist.  Di
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