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Hierbei finden jedoch folgende Einschraͤnkungen statt:
1) Gehoͤrt zu dem auszuantwortenden Vermoͤgen eine dem Gemeinschuldner
angefallene Erbschaft, so kann das Konkursgericht nur die Ausantwortung
des, nach erfolgter Befriedigung der Erbschaftsgläubiger, insoweit
nach den im Gerichtsstande der Erbschaft geltenden Gesetzen die Separation
der Erbmasse von der Konkursmasse noch zulässig ist, sowie nach
Berichtigung der sonst auf der Erbschaft ruhenden Lasten verbleibenden
Ueberresies zur Konkursmasse fordern.
Ebenso können vor Ausantwortung des Vermögens an das allgemeine
Konkursgericht alle nach den Gesetzen desjenigen Staatcs, in welchem
sich das auszuantwortende Vermögen befindet, zulässigen Vindikations-,
Pfand-, Hypotheken= oder sonstige, eine vorzugsweise Befriedigung gewährenden
Rechte an den zu diesem Vermögen gehbrigen und in dem
betreffenden Staate befindlichen Gegenständen, vor dessen Gerichten geltend
gemacht werden, und isi sodann aus deren Erlös die Befriedigung
dieser Gläubiger zu bewirken, und nur der Ueberrest an die Konkursmasse
abzuliefern, auch der etwa unter ihnen oder mir dem Kurator des allgemeinen
Konkurses oder erbschaftlichen Liquidationsprozesses über die Verität
oder Priorickt einer Forderung entstehende Streit von denselben
Gerichten zu entscheiden.
3) Besitzt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kuxe oder sonstiges Bergwerkseigenthum,
so wird, Behufs der Befriedigung der Berggläubiger
aus demselben, ein Spezialkonkurs eingeleitet, und nur der verbleibende
Ueberrest dieser Spezialmasse zur Hauptmasse abgeliefert.
Ebenso kann, wenn der Gemeinschuldner Seeschiffe oder dergleichen
Schiffsparte besitzt, die vorgängige Befriedigung der Schiffsgläubiger
aus diesen Vermögensstücken nur bei dem betreffenden See= und Handelsgericht
im Wege eines einzuleitenden Spezialkonkurses erfolgen.
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Artikel 21.
Insoweit nicht etwa die in dem vorstehenden Artikel 20. bestimmten Ausnahmen
eintreten, sind alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei dem allemeinen
Konkursgerichte einzuklagen, auch die Rücksichts ihrer etwa bei den
erichten des andern Staates bereit anhängigen Prozesse bei dem Konkursgericht
weiter zu verfolgen, es sei denn, daß letzteres Gericht deren Fortsetzung
ind Entscheidung bei dem prozeßleitenden Gerichte ausdrücklich genehmigt oder
verlangt.
Auch diejenigen Forderungen, welche nach Inhalt des Areikels 20. bei
dem besonderen Gerichte geltend gemacht werden dürfen, dort aber nicht angeeigt,
oder nicht befriedigt worden sind, können bei dem allgemeinen Konkurserichte
noch geltend Pemacht werden, so lange bei dem letzteren nach den
Gesetzen desselben eine Anmeldung noch zulässig ist. Di
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