Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Dingliche  Rechte  werden  jedenfalls  nach  den  Gesetzen  des  Orts,  wo  die
Sache  belegen  ist,  beurtheilt  und  geordnet.

Hinsichtlich  der  Guͤltigkeit  persoͤnlicher  Anspruͤche  entscheiden,  wenn  es
auf  die  Rechtsfaͤhigkeit  eines  der  Betheiligten  ankommt,  die  Gesetze  des  Staates,
dem  er  angehoͤrt;  wenn  es  auf  die  Form  eines  Rechtsgeschaͤftes  ankommt,  die
Gesetze  des  Staates,  wo  das  Geschaͤft  vorgenommen  worden  ist  (Artikel  32.);
bei  allen  anderen  als  den  vorangefuͤhrten  Faͤllen  die  Gesetze  des  Staates,  wo
die  Forderung  entstanden  ist.  Ueber  die  Rangordnung  persoͤnlicher  Anspruͤche
und  deren  Verhältniß  zu  den  dinglichen  entscheiden  die  am  Orte  des  Konkurs-Gerichtes
  geltenden  Gesetze.  Nirgends  aber  darf  ein  Unterschied  zwischen  inund
  ausländischen  Gläubigern  rücksichtlich  der  Behandlung  ihrer  Rechte  gemacht
  werden.

Artikel  22.

Alle  Realklagen,  desgleichen  alle  possessorischen  Rechtsmittel,  wie  auch  die  Hinglicher  Gesogenannten
  actiones  in  rem  scriptac  müssen,  dafern  sie  eine  unbewegliche  richtsstond.
Sache  betreffen,  vor  dem  Gericht,  in  dessen  Bezirk  sich  die  Sache  befindet  —
können  aber,  wenn  der  Gegenstand  beweglich  ist,  auch  vor  dem  persönlichen
Gerichtsstande  des  Beklagten  —  erhoben  werden,  vorbehaltlich  dessen,  was  auf
den  Fall  des  Konkurses  bestimmt  ist.

In  Betreff  der  hypothekarischen  Klage  wird  von  den  kontrahirenden
Staaten  gegenseitig  anerkannt,  daß  der  Klageantrag,  auch  wenn  er  nicht  auf
Einrdumung  des  Besitzes  der  als  Hypothek  haftenden  Sache,  sondern  auf  Befriedigung
  aus  derselben  gerichtet  ist,  den  Erfordernissen  der  hypothekarischen
Klage  entfpricht.

Artikel  23.

In  dem  Gerichtsstande  der  Sache  können  keine  blos  (rein)  persönlichen
Klagen  angestellt  werden.

Artikel  24.

Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  findet  jedoch  statt,  wenn  gegen  den
Besitzer  unbeweglicher  Güter  eine  solche  persönliche  Klage  angestellt  wird,  welche
aus  dem  Besitze  des  Grundstückes  oder  aus  Handlungen  fließt,  die  er  in  der
Eigenschaft  als  Gutsbesitzer  vorgenommen  hat.  Wenn  daher  ein  solcher
Gutsbesitzer:

1)  die  mit  seinem  Pachter  oder  Verwalter  eingegangenen  Verbindlichkeiten
zu  erfüllen,  oder

2)  die  zum  Besten  des  Grundslückes  geleisteten  Vorschüsse  oder  gelieferten
Materialien  und  Arbeiten  zu  vergüten  sich  weigerk,  oder

Cr.  1064.)  3)  seine