— 295 —
Dingliche Rechte werden jedenfalls nach den Gesetzen des Orts, wo die
Sache belegen ist, beurtheilt und geordnet.
Hinsichtlich der Guͤltigkeit persoͤnlicher Anspruͤche entscheiden, wenn es
auf die Rechtsfaͤhigkeit eines der Betheiligten ankommt, die Gesetze des Staates,
dem er angehoͤrt; wenn es auf die Form eines Rechtsgeschaͤftes ankommt, die
Gesetze des Staates, wo das Geschaͤft vorgenommen worden ist (Artikel 32.);
bei allen anderen als den vorangefuͤhrten Faͤllen die Gesetze des Staates, wo
die Forderung entstanden ist. Ueber die Rangordnung persoͤnlicher Anspruͤche
und deren Verhältniß zu den dinglichen entscheiden die am Orte des Konkurs-Gerichtes
geltenden Gesetze. Nirgends aber darf ein Unterschied zwischen inund
ausländischen Gläubigern rücksichtlich der Behandlung ihrer Rechte gemacht
werden.
Artikel 22.
Alle Realklagen, desgleichen alle possessorischen Rechtsmittel, wie auch die Hinglicher Gesogenannten
actiones in rem scriptac müssen, dafern sie eine unbewegliche richtsstond.
Sache betreffen, vor dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Sache befindet —
können aber, wenn der Gegenstand beweglich ist, auch vor dem persönlichen
Gerichtsstande des Beklagten — erhoben werden, vorbehaltlich dessen, was auf
den Fall des Konkurses bestimmt ist.
In Betreff der hypothekarischen Klage wird von den kontrahirenden
Staaten gegenseitig anerkannt, daß der Klageantrag, auch wenn er nicht auf
Einrdumung des Besitzes der als Hypothek haftenden Sache, sondern auf Befriedigung
aus derselben gerichtet ist, den Erfordernissen der hypothekarischen
Klage entfpricht.
Artikel 23.
In dem Gerichtsstande der Sache können keine blos (rein) persönlichen
Klagen angestellt werden.
Artikel 24.
Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch statt, wenn gegen den
Besitzer unbeweglicher Güter eine solche persönliche Klage angestellt wird, welche
aus dem Besitze des Grundstückes oder aus Handlungen fließt, die er in der
Eigenschaft als Gutsbesitzer vorgenommen hat. Wenn daher ein solcher
Gutsbesitzer:
1) die mit seinem Pachter oder Verwalter eingegangenen Verbindlichkeiten
zu erfüllen, oder
2) die zum Besten des Grundslückes geleisteten Vorschüsse oder gelieferten
Materialien und Arbeiten zu vergüten sich weigerk, oder
Cr. 1064.) 3) seine