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vorausgesetzt, daß die Handlung, wegen deren die Strafe erkannt worden ist,
auch nach den Gesetzen des requirirten Staates mit Strafe bedroht und nicht
zugleich blos gegen polizei- oder finanzgesetzliche Vorschriften gerichtet ist, in-
gleichen unbeschadet des dem requirirten Staate zustaͤndigen Strafverwandlungs-
oder Begnadigungsrechtes. Ein Gleiches findet im Fall der Flucht eines An-
geschuldigten nach der Verurkheilung oder während der Strafverbüßung statr.
Hat sich der Angeschuldigte aber vor der Verurtheilung der Untersuchung
durch die Flucht entzogen, so soll es dem untersuchenden Gerichte nur freistehen,
unter Mittheilung der Akten auf Fortsetzung der Untersuchung und Bestrafung
des Angeschuldigten, sowie auf Einbringung der aufgelaufenen Unkosten aus
dem Vermögen desselben anzutragen, und muß diesem Antrage, wiederum unter
der Voraussetzung, daß die Handlung, wegen deren die Untersuchung eingeleitet
war, auch nach den Gesetzen des requirirken Staates mit Strafe bedroht und
nicht zugleich blos gegen polizei= oder finanzgesetzliche Vorschriften gerichtet ist,
von dem regquirirten Staate enrsprochen werden. In Fallen, wo der Verur-
theilte nicht vermögend ist, die Kosien der Strafvollstreckung zu tragen, hat das
requirirende Gericht solche in Gemäßheit# der Bestimmung des Artikels 44.
zu ersetzen.
Artikel 36.
Bedingt zu Hat der Unterthan des einen Staates Strafgesetze des andern Staates
erersatu durch solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehört, gar
* nicht mit Strafe bedroht sind, z. B. durch Uebertretung eigenthümlicher Ab-
gabengesetze, Polizeivorschriften und dergleichen, und welche demnach auch von
diesem Staate nicht bestrafr werden können, so soll auf vorgängige Requisition
zwar nicht zwangsweise der Unrerthan vor das Gericht des andern Staates
gestellt, demselben aber sich selbst zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen
die Anschuldigungen vertheidigen und gegen das in solchen Fällen 2
Komumazialverfahren wahren könne.
Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesetzes des einen Staates
den Unterthanen des andern Staates Waaren in Beschlag genommen worden
sind, die Verurtheilung, sei es im Wege des Kontumazialverfahrens oder sonst,
mur insofern eintreten, als sie sich auf die in Beschlag genommenen Gegen-
slände beschränkr. In Ansehung der Kontravention gegen Jollgesetze bewendet
es bei dem unter den resp. Vereinsstaaren abgeschlossenen Zollkartell.
Artikel 37.
Der zuständige Strafrichter darf auch, soweit die Gesetze seines Landes
es gestarken, über die aus dem Verbrechen entsprungenen Privatansprüche mit
erkennen, wenn darauf von dem Beschädigten angetragen worden ist.
Ar-