Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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b) im Kaiserthume Oesterreich, sowie im Fuͤrstenthume Liechtenstein: 
der Fuͤnfundvierzig-Guldenfuß, 
c) in den Koͤnigreichen Bayern und Wuͤrttemberg, in den Großherzogthuͤ- 
mern Baden und Hessen, im Herzogkhume Sachsen-Meiningen, im Für- 
stenthume Sachsen-Coburg, in den Hohenzollernschen Landen Preußens, 
im Herzogthume Nassau, in der Oberherrschaft des Fürstenthums 
Schwarzburg-Rudolstadt, in der Landgrafschaft Hessen-Qomburg und in 
der freien Stadt Frankfurt: 
der Zweiundfunfzig= und -einhalb-Guldenfuß 
als Landesmünzfuß und Grundlage der gesetzlichen Landeswährung daselbst an- 
gesehen und bez. eingeführt werden. 
Demgemaß sollen unter Münzen: 
der „Thalerwährung“: die des 30 Thalerfußes bez. des 14 Tha- 
lerfußes, 
„Oesterreichischer Währung“: die des 45 Fl.-Fußes, 
„Süddeutscher Währung“: die des 524 Fl.-Fußes bez. des 
244 Fl.-Fußes 
verstanden werden. 
Artikel 4. 
Die Münzstücke des 30 Thaler= und 524 Fl.-Fußes sollen völlig gleiche 
Geltung mit den im bisherigen bez. 14 Thaler= und 244 Fl.-Fuße aus- 
geprägten gleichnamigen Münzen haben, dergestalt, daß bei allen Zahlungen 
und Werbindlichkeiten, sofern nicht die am Schlusse des Artikels 8. vorgesehene 
besondere Verabredung getroffen ist, ein Unterschied zwischen den alten Münzen 
des 14 Thaler= und 243 Fl.-Fußes und den neuen Münzen des 30 Thaler= 
und 527 Fl.-Fußes nicht gemacht werden darf. 
Artikel 5. 
Ein jeder der vertragenden Staaten wird seine Ausmünzungen auf solche 
Stücke beschränken, welche der dem vereinbarten Münzfuße (Artikel 2. und 3.) 
entsprechenden Rechnungsweise gemäß sind. 
Ausnahmsweise bleibt es Oesterreich vorbehalten, noch ferner sogenannte 
„Levantiner Thaler“ mit dem Bildnisse der Kaiserin Maria Theresia und mit 
der Jahrzahl 1780. in damaligen Schrot und Korn als Handelsmünze 
auszuprägen. 
Als zulässige kleinste in dem Landesmünzfuße auszuprägende Theilstücke 
der Hauptmünzen werden anerkannt: 
das „ Thalersiück im 30 Thalerfuße, 
das # Fl.-Stück im 45 Fl.-Fuße, 
das # Fl.-Stück im 524 Fl.-Fuße. 
Die vertragenden Regierungen verpflichten sich, die Ausmünzung in Theil- 
stücken auf das nothwendige Bedürfniß zu beschranken. 
Artikel 6. 
Sämmtliche vertragende Regierungen verpflichten sich, bei der Ausmün- 
(Nr. 4566.) 417 zung
	        
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