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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagten.
Nr. 25.—
(Jr. 4007.) Gesetz über das Münzgewicht. Vom 5. Mai 1857.
Wua Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 21c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
g. 1.
Das Preußische Pfund, wie solches durch den F. 1. des Gesetzes vom
17. Mai 1856. (Gesetz-Sammlung für 1856. S. 545.) als Einheit des Preußi-
schen Gewichts festgestellt ist, soll beim Wiegen der Münzen und Münzmetalle,
sowohl in Unseren Münzstatten als auch im öffentlichen Verkehr, ausschließ-
lich zur Anwendung kommen.
g. 2.
Das Pfund wird zu diesem Zwecke in Tausendtheile getheilt.
Die Theilung. des Tausendtheils erfolgt in dezimaler Abslufung.
Der zehnte Theil desselben erhält den Namen „Aß.“
g. 3.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten fuͤr den ganzen Umfang der
Monarchie gleichzeitig mit dem Gesetze uͤber das Muͤnzwesen vom 4. Mai
d. J. in Kraft. Von diesem Tage an sind die W. 19. und 20. der Anwei-
sung zur Verfertigung der Probemaaße und Gewichte vom 16. Mai 1810.
(Gesetz-Sammlung für 1816. S. 149.) und der F. ö. des Gesetzes wegen Ein-
führung eines allgemeinen Landesgewichts vom 17. Mai 1856. aufgeheben.
S. 4.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist mit der
Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Jahrgang 1857. (Nr. 4607.) 43 Urkund-
Ausgegeben zu Berlin den 29. Mai 1857.