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Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Roͤniglichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 5. Mai 1857.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. v. Manteuffel II.
(Nr. 4068.) Allerhöchster Erlaß vom 13. Mai 1857., betreffend die Genehmigung des
Statuts des Neuen Kreditvereins für die Provinz Posen.
Din mit Ihrem Berichte vom 30. Maͤrz d. J. Mir eingereichten Statute
des Neuen Kreditvereins fuͤr die Provinz Posen und den zu demselben gehoͤ-
rigen Taxgrundsaͤtzen, welche beigehend zuruͤckerfolgen, Futbee Ich hierdurch
Meine landesherrliche Genehmigung. Gleichzeitig und in Folge dieser Meiner
landesherrlichen Bestätigung, sowie in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom
17. Juni 1833. (Gesetz= Sammlung für 1833. S. 75.), will Ich dem Neuen Kre-
ditverein für die Provinz Posen hierdurch das Privilegium ertheilen, die in die-
sem Statute naher bezeichneten, in Gemäßheit desselben zu verzinsenden und
nach den Bestimmungen desselben einzulösenden Kreditscheine und Kupons mit
der rechtlichen Wirkung auszustellen, daß ein jeder Inhaber derselben die daraus
hervorgehenden Rechte, ohne die lebertragung des Eigenthums nachweisen zu
dürfen, geltend zu machen befugt ist. Uebrigens ist dieses Privilegium vorbe-
haltlich der Rechte Dritter, und ohne dadurch für die Befriedigung der In-
haber der Kredikscheine und der Kupons eine Gewährleistung Seitens des
Staats zu übernehmen, bewilligt.
Das Statut des Neuen Kreditvereins für die Provinz Posen nebst den
zu demselben gehörigen Taxgrundsätzen, und dieser Mein Eritt sind durch die
Gesetz-Sammlung zur öffenrlichen Kenntnitz zu bringen.
Berlin, den 13. Mai 1857.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. Simons. v. Wesiphalen. v. Bodelschwingh.
v. Manteuffel II.
An die Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,
der Justiz, des Innern, der Finanzen und das Ministerium
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
Statut