Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Amortisation getilgten Betraͤge verzinst werden. Nur bei Theilzahlungen (H. 3. 
Nr. 4.) tritt um Verhälens der Höhe derselben Zinsermaßigung ein. Die für 
den durch Theilzahlung getilgten Betrag des ursprünglichen Schuldkapitals be- 
reité bewirkte Amortisation wird dem Schuldner bei der Zinsermäßigung so 
weit zu Gute gerechnet, als die Amortisationssumme durch zehn theilbar ist. 
K. 6. 
Bis zur gänzlichen Tilgung der Schuld müssen die Gebäude des ver- 
pfandeten Gutes bei der Posener Provinzial-Feuersozielät zu dem höchsten zuläs- 
sigen Satze versichert sein, und in demselben Umfange muß der Besitzer Mobi- 
liar-, Brand-, Hagel= und Viehsterben-Versicherung während dieser Zeit bei den 
von der Direktion des Vereins zu bezeichnenden Versicherungsgesellschaften neh- 
men. Er ist verpflichtet, sich jeder Zeit hierüber auszuweisen, außerdem aber 
ordentliche Wirthschaftsbücher zu führen und dieselben auf Erfordern vorzu- 
legen. (G. 3. Nr. 5. Littr. d.). 
F. 7. 
#. Die von dem Vereine nach dem beigefügten Formulare A. auszustellen- 
—demn Kreditscheine sind mit vier Prozent verzinsliche Schuldverschreibungen, welche 
auf jeden Inhaber (au porleur) lauten. Sie werden für einen Zeitraum von 
&fünf Jahren mit Kupons, welche nach dem Schema B. auszufertigen sind, und 
außerdem zur Empfangnahme der neuen Kupons-Serie mit Talons nach dem 
c. Schema C. versehen. 
Sie werden in Apoints zu 1000, 200, 100 und 10 Rthlr. ausgefertigt, 
und je nach diesen Beträgen in verschiedene Serien vertheilt. 
Nach Ablauf von zehn Jahren vom Tage der Publikation dieses Statuts 
ab dürfen Kreditscheine nicht mehr ausgefertigt werden. Eine Ausnahme hiervon 
findet nur dann statt, wenn der Darlehnssucher der Vorschrift des Schlugsatzes des 
H. 1. genügt hat, die Ausfertigung der Kreditscheine aber ohne seine Schuld 
über diesen Zeitraum hinaus verzögert worden ist, oder im Falle des F. 10. 
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Der Gesammtbetrag der auszuferligenden Kreditscheine darf den Ge- 
sammebetrag der dem Vereine zustehenden hypothekarischen Kapitalforderungen 
nicht übersteigen. Die Mitglieder der Direktion sind hierfür persönlich verant- 
wortlich; bei jeder Kassen= oder Geschäftsrevision muß der Beweis hierfür ge- 
führt werden, und der Staatskommissarius hat sich ebenfalls bei eigener per- 
sönlicher Verantwortlichkeit hiervon jährlich mindestens einmal Ueberzgeugung zu 
verschaffen, auch hierüber, sowie über die Art der gewonnenen Ueberzeugung, 
eine öffentliche Bekanntmachung in denjenigen Blättern zu erlassen, in welchen 
die Publikationen des Vereins erfolgen müssen. 
S. 9. 
Die Kreditscheine, deren Eigenkhum durch bloße Uebergabe übertragen 
wird,
	        
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