Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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und  zwar  zum  2.  Januar  und  zum  1.  Juli  bewirkt  werden;  sie  muß  jedesmal
  mindestens  ein  Viertel  Prozent  des  Gesammtbetrages  der  ausgeferligten
Kreditscheine  umfassen,  und  ist  übrigens  der  ganze  Bestand  des  Amortisationsfonds
  (§.  15.),  soweit  er  durch  zehn  theilbar  ist,  zu  derselben  zu  verwenden.

g.  19.

Sind  die  Kreditscheine  durch  die  Amortisation  und  durch  Ruͤckzahlungen
in  Hoͤhe  von  neun  Zehntel  des  Gesammtbetrages  getilgt,  so  wird  der  Amortisationsfonds
  geschlossen.  Die  Zahlung  des  ein  halb  Prozent  zu  demselben  hoͤrt
auf,  seine  etwaigen  Bestaͤnde  werden  in  den  Reservefonds  uͤbertragen  und  die
Amortisation  wird  aus  den  Mitteln  dieses  Fonds  bewirkt.  —  Der  Verein  behaͤlt
  sich  das  Recht  vor,  das  letzte  ein  Zehntel  auf  einmal  zu  kuͤndigen.

K.  20.

Die  Bestände  des  Amortisationsfonds  müssen,  unbeschadet  der  Möglichkeit
  der  sofortigen  Flüssigmachung,  zinsbar  und  sicher  angelegt  werden.

S.  21.

Die  gekündigten  Kreditscheine  müssen  zur  Verfallzeit  nebst  den  noch
nicht  falligen  Kupons  und  dem  Talon  in  kursfähigem  Zustande  eingeliefert
werden.  Der  Betrag  der  fehlenden  Kupons  wird  von  der  Einlbsungsvaluta
in  Abzug  gebracht.  Die  Valuta  der  nicht  eingehenden  Kreditscheine  bleibt  bis
nach  Ablauf  der  zu  denselben  verabreichten  Kupons-Serie  im  Gewahrsam  des
Vereins;  diese  Depossta  werden  zu  Gunsten  des  Amortisationsfonds  zinsbar
angelegt,  und  ihre  Besiände,  jedoch  nur  dem  Kapitalberrage  nach  und  nach
Abzug  der  nicht  beigebrachten  Kupons,  nach  Ablauf  dieser  Zeit  und  falls  die
Einlösung  nicht  früßer  erfolgt  ist,  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Posen
eingezahlt,  welches  demnächst  die  Amortisation  der  nicht  eingegangenen  Kreditscheine
  zu  veranlassen  hat.  Die  Kosten  dieses  Verfahrens  trägt  der  Inhaber;
sie  sind  aus  der  deponirken  Masse  zu  entnehmen.

K.  22.

Die  eingehenden  Kreditscheine  werden  mittelst  eines  Stempels  mit  der
Aufschrift:  „für  immer  dem  öffentlichen  Verkehre  entzogen“  versehen,  und  überdies
  durch  Einschneiden  kassirt.  Die  mit  denselben  einzuliefernden,  noch  nicht
käligen  Kupons  und  Talons  werden  nach  vorgängiger  Verifikation  durch  Feuer
vernichtet.

Dasselbe  Verfahren  tritt  für  diejenigen  Kreditscheine  und  deren  Kupons
und  Talons  ein,  welche  in  Folge  von  Kündigungen,  gleichviel  ob  dieselben  von
dem  Vereine  gegen  die  Gursbesitzer  oder  von  den  Gutsbesitzern  gegen  den
Verein  erfolgt  sind,  eingezahlt  worden.

Die  Verzinsung  dieser  Scheine  hört  mit  dem  Tage  der  Einlieferung  auf,

Jahrgong  1857.  (Nr.  4668.)  44  die