Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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K. 29. 
Die Zinsen der Kreditscheine werden an die Vorzeiger der fälligen, nicht 
verjährten Zinskupons von der Kasse der Direktion in den Tagen vom 2. bis 
15. Januar und vom 1. bis 15. Juli jeden Jahres gezahlt. Es bleibt vor- 
behalten, diese Zahlungen auch in Berlin und Breslau oder auch an anderen 
von der Direktion. zu bestimmenden Orten durch Agenten, und zwar in der Zeit 
vom 15. Februar und vom 15. August bis zum letzten Tage der gedachten 
Monate, bewirken zu lassen. 
g. 30. 
Wer außer dieser Zeit die Zinsen bei der Kasse erheben will, muß sich 
an dem in jedem Monate festgesetzten Kassentage zu diesem Behufe melden. 
l 31. 
Nach Ablauf der fünf Jahre, für welche die Kupons-Serie ausgegeben 
ist, und gegen Produktion des Talons wird die neue fünfjährige Serie der 
Kupons von der Kasse des Vereins verabreicht. Ausgenommen hiervon sind 
jedoch die Talons derjenigen Kreditscheine, welche sich entweder bereits in dem 
Amortisationsfonds befunden, oder welche zur Einlieferung in denselben bereits 
43 bekannt gemacht sind, so wie derjenigen, welche rechtskraftig amorti- 
irt sind. 
Kann der Talon nicht beigebracht werden, oder ist derselbe durchstrichen, 
beschaͤdigt, oder nicht mehr ganz kenntlich, so darf die Aushaͤndigung der neuen 
Serie nur gegen Produktion des betreffenden Kreditscheines, und auch nur 
dann erfolgen, wenn bis zum Ablaufe der beiden naͤchstfolgenden Zinszahlungs- 
Termine der Talon nicht produzirt wird. 
Wird der Talon innerhalb dieser Frist Behufs Ausreichung der neuen 
Kupons-Serie vorgelegt, so werden die Inhaber desselben und des Kredit- 
scheins, falls sie sich nicht einigen, auf den Rechtsweg verwiesen, und die Ex- 
tradition der Kupons erfolgt demnächst in Gemäßheit und nach dem Inhalte 
der rechtskraftigen rkerlschen Entscheidung. 
K. 32. 
Die Inhaber von Kreditscheinen sind befugt, die letzteren bei der Kre- 
diedirektion verwahrlich niederzulegen. An 50 italgebuͤhren werden fuͤr jede 
Eintausend Thaler in Kreditscheinen zwanzig Silbergroschen sogleich bei der Nie- 
derlegung entrichtet und zwar fuͤr die Dauer Eines Jahres. Die Ruͤckzahlung 
der einmal berichtigten Gebuͤhren findet nicht statt, wenn auch das Depositum 
vor, Ablauf des Jahres abgehoben werden sollte. Jedes angefangene neue 
Jahr gilt ruͤcksichtlich der Depositalgebuͤhren als vollendet. 
Die Realisirung der Kupons ist Sache des Deponenten; die Verjaͤhrung 
derselben wird durch die Deposition nicht beeintraͤchtigt. 
X 44* g. 33.
	        
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