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Sie werden von dem ODirektor im Kollegio, oder auf Requisition der Direktion
durch den betreffenden Landrath des Kreises verpflichtet.
K. 45.
Die Bezirkskommissarien sind beständige Beauftragte der Direktion, sie
haben deren Anordnungen Folge zu leisten, leiten die Aufnahme der Taxen und
überwachen im Interesse der Sicherheit des Kreditinstikurs die beliehenen Güter.
g. 40.
Kommen sie in Vermögensverfall, so daß die Sequestration oder Sub-
hastation ihrer Besitzungen eingeleitet werden muß, so scheiden sie aus und es
werden in ihre Stelle andere Personen gewählt.
g. 47.
Die Mitglieder des engeren Ausschusses fungiren sechs Jahre.
9. 48.
Dem engeren Ausschusse steht:
a) die Kuratel über die Kasse des Kreditvereins zu. Demgemäß hat er
jeder Zeit das Recht, die Kasse ordinair und exkraordinair zu revidiren;
er ertheilt die Oecharge über die Rechnung und regulirt die Etats. Der
erste Ekat wird von der Direktion unker Genehmigung des Staatskom=
missarius festgestellt. Er bleibt in Kraft bis zum Beschlusse des zuerst
einzuberufenden engeren Ausschusses;
b) Beschwerden über die Direktion in materieller und formeller Beziehung
ist er anzunehmen befugt, und sie mit seinem Gutachten begleiter an den
Staatskommissarius unker Vorbehalt des Rekurses an den Minister des
Innern zur Entscheidung vorzulegen;
) er hat das Recht zu Vorschlägen auf Abänderungen des Reglements;
von ihm gehen auch die Anträge auf Einberufung der Generalversamm-
lung aus;
d) er nimmt den über die Verwaltung des ganzen Instituts jährlich von
der Direktion zu erstattenden Bericht in Empfang. Die etwaigen Be-
merkungen über denselben hat er zur weitern Veranlassung G. 50.) an
den Staatskommissarius gelangen zu lassen.
. 49.
Der engere Ausschuß tritt auf die Einberufung des Staatskommissarius
jahrlich einmal im Monat März zusammen.
g. 50.
Die Beschluͤsse des engeren Ausschusses werden nach einfacher Stinnn
mehr-