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men der Anwesenden; im Falle der Stimmengleichheit kommt die Vorschrift des
g. 50. zur Anwendung. Die Ausbleibenden sind an diese Beschlüsse gebunden.
er Syndikus führt das Protokoll.
S. 56.
Von der Direktion wird an die Generalversammlung ein schriftlicher
Bericht, sowohl über die zu ihrer Beschlußnahme gestellten Vorlagen, als über
die gesammte Lage des Instituts erstattet.
K. 57.
Alle von der Direktion und dem engeren Ausschuß zur Vorlegung an
die Generalversammlung für geeignet erachteten Gegenstände und MWrschläge
müssen spätestens sechs Wochen vor der Zusammenkunft derselben dem Staats-Kommissarius
mitgetheilt werden. Nur die von ihm, oder in Folge des Rekurses
von dem Rinsier des Innern als geeignet bezeichneten Gegenstände
dürfen der Berathung unterzogen werden.
Sie werden den Mitgliedern der Generalversammlung bei ihrer Einberufung
bekannt gemacht.
K. ö8.
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden vom Staatskommissarius
Lem Minister des Innern Behufs Ertheilung resp. Herbeiführung der staatlichen
Genehmigung eingereicht. Ehe diese nicht erfolgt, ist die Ausführung derselben
unstatthaft.
S. 59.
Die zur Verwaltung erforderlichen Unterbeamten mit Einschluß des Rendanten
werden von der Direktion angestellt und verpflichtet. Die Dauer und die
Bedingungen der Dienste werden vertragsmähig geregelt.
Der Rendant muß eine Kaution von 0000 Rthlrn. in baarem Gelde, inländischen
Staats= oder vom Scaate garantirten Papieren, inländischen Pandbriefen
oder in Kreditscheinen bestellen.
g. 60.
Dem Staatskommissarius steht jederzeit frei, von dem gesammten Geschäftsgange
Kenntniß zu nehmen und die Kassen zu revidiren.
Beschwerden sowohl über die Verwaltung und den Geschäftsgang, als
auch über Mitglieder der Direktion, werden von ihm geprüft und erledigk.
Von seinen Anordnungen findet nur die Berufung an den Minister des
Innern im Wege der Beschwerde slatt.
g. 61.
Die Mitglieder der Direktion werden, vorbehaltlich der zulaͤssigen und in
diesem Falle stets von dem Minister des Innern ausgehenden interi istischen
Ernennung, auf zehn Jahre ernannt. Die Ausscheidenden können wieder ernannt
werden; etwaige Ersatzernennungen erfolgen slets nur für die Zeit, welche
der