Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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men  der  Anwesenden;  im  Falle  der  Stimmengleichheit  kommt  die  Vorschrift  des
g.  50.  zur  Anwendung.  Die  Ausbleibenden  sind  an  diese  Beschlüsse  gebunden.
er  Syndikus  führt  das  Protokoll.

S.  56.

Von  der  Direktion  wird  an  die  Generalversammlung  ein  schriftlicher
Bericht,  sowohl  über  die  zu  ihrer  Beschlußnahme  gestellten  Vorlagen,  als  über
die  gesammte  Lage  des  Instituts  erstattet.

K.  57.

Alle  von  der  Direktion  und  dem  engeren  Ausschuß  zur  Vorlegung  an
die  Generalversammlung  für  geeignet  erachteten  Gegenstände  und  MWrschläge
müssen  spätestens  sechs  Wochen  vor  der  Zusammenkunft  derselben  dem  Staats-Kommissarius
  mitgetheilt  werden.  Nur  die  von  ihm,  oder  in  Folge  des  Rekurses
  von  dem  Rinsier  des  Innern  als  geeignet  bezeichneten  Gegenstände
dürfen  der  Berathung  unterzogen  werden.

Sie  werden  den  Mitgliedern  der  Generalversammlung  bei  ihrer  Einberufung
  bekannt  gemacht.

K.  ö8.

Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  werden  vom  Staatskommissarius
Lem  Minister  des  Innern  Behufs  Ertheilung  resp.  Herbeiführung  der  staatlichen
  Genehmigung  eingereicht.  Ehe  diese  nicht  erfolgt,  ist  die  Ausführung  derselben
  unstatthaft.

S.  59.

Die  zur  Verwaltung  erforderlichen  Unterbeamten  mit  Einschluß  des  Rendanten
  werden  von  der  Direktion  angestellt  und  verpflichtet.  Die  Dauer  und  die
Bedingungen  der  Dienste  werden  vertragsmähig  geregelt.

Der  Rendant  muß  eine  Kaution  von  0000  Rthlrn.  in  baarem  Gelde,  inländischen
  Staats=  oder  vom  Scaate  garantirten  Papieren,  inländischen  Pandbriefen
oder  in  Kreditscheinen  bestellen.

g.  60.

Dem  Staatskommissarius  steht  jederzeit  frei,  von  dem  gesammten  Geschäftsgange
  Kenntniß  zu  nehmen  und  die  Kassen  zu  revidiren.

Beschwerden  sowohl  über  die  Verwaltung  und  den  Geschäftsgang,  als
auch  über  Mitglieder  der  Direktion,  werden  von  ihm  geprüft  und  erledigk.

Von  seinen  Anordnungen  findet  nur  die  Berufung  an  den  Minister  des
Innern  im  Wege  der  Beschwerde  slatt.

g.  61.

Die  Mitglieder  der  Direktion  werden,  vorbehaltlich  der  zulaͤssigen  und  in
diesem  Falle  stets  von  dem  Minister  des  Innern  ausgehenden  interi  istischen
Ernennung,  auf  zehn  Jahre  ernannt.  Die  Ausscheidenden  können  wieder  ernannt
  werden;  etwaige  Ersatzernennungen  erfolgen  slets  nur  für  die  Zeit,  welche

der