Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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§  2.

Die  Verhängung  des  Kriegszustandes  ist  in  den  davon  betroffenen  Orten  und  Bezirken
überdies  besonders  öffentlich  bekannt  zu  machen  (Art.  2  K.).

Zu  diesem  Zwecke  werden  die  Regierungspräsidien,  die  Polizeidirektion  in  München,
die  Bezirksämter  und  die  Gemeindebehörden,  soweit  in  ihren  Bezirken  von  dem  Kriegszustande
betroffene  Orte  liegen,  von  der  Verhängung  des  Kriegszustandes  unmittelbar  in  Kenntnis
gesetzt.

Die  Bezirksämter  und  die  kreisunmittelbaren  Magistrate,  in  München  die  Polizeidirektion,
  lassen  sodann  die  Bekanntmachung  der  Verhängung  in  ihren  Amtsblättern  sowie
in  den  Tageszeitungen,  die  in  dem  Bezirk  erscheinen,  unverzüglich  einrücken.

Die  Bürgermeister  der  sämtlichen  betroffenen  Gemeinden,  in  München  die  Polizeidirektion,
lassen  überdies  die  Verhängung  durch  öffentlichen  Anschlag  und  durch  öffentlichen  Ausruf
verkünden.  Der  Anschlag  und  der  Ausruf  haben  in  sämtlichen  zu  einer  Gemeinde  gehörenden
Ortschaften  zu  geschehen;  in  größeren  Orten  hat  der  Anschlag  an  mehreren  Stellen  zu  erfolgen.

In  Orten,  in  denen  Truppen  liegen,  hat  dem  Ausrufe  Trommelschlag  oder  Trompetenschall
  vorauszugehen;  hiewegen  tritt  die  Zivilbehörde  mit  dem  Kommandanten  oder  Garnisonsältesten
  ins  Benehmen.  «

§·3.

Die  rechtlichen  Wirkungen  der  Verhängung  des  Kriegszustandes  treten  in  den  einzelnen

Orten  ein,  sobald  dort  die  Verkündung  durch  eine  der  im  §  2  bezeichneten  Arten  erfolgt  ist.

§  4.

Der  Vollzug  der  nach  §  2  zu  treffenden  Maßnahmen  ist  von  der  Polizeidirektion  in
München  und  den  kreisunmittelbaren  Magistraten  an  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,
von  den  Bürgermeistern  der  übrigen  Gemeinden  an  das  Bezirksamt  unverzüglich  zu  melden.
Die  Meldung  darf  nur  schriftlich  erfolgen.

Je  ein  Stück  der  Tageszeitungen,  die  die  Bekanntmachung  über  die  Verhängung  des
Kriegszustandes  enthalten,  ist  als  Beleg  bei  den  Akten  der  Polizeidirektion  in  München,
der  kreisunmittelbaren  Magistrate  und  der  Bezirksämter  aufzubewahren.

§  5.
In  der  Bekanntmachung  über  die  Verhängung  des  Kriegszustandes  soll  auf  die
Bedeutung  desselben  kurz  hingewiesen  werden.
Die  Distriktsverwaltungsbehörden,  in  München  die  Polizeidirektion,  sollen  auch  sonst
für  die  Belehrung  der  Bevölkerung  über  die  Bedeutung  und  die  Wirkungen  des  Kriegs-