380 Spezieller Teil.
Die Regierungspräsidenten sind ermächtigt, für die Sonnund
Festtage in der Zeit vom 1. Mai bis 1. November in
Badeorten und anderen Orten ihrer Bezirke, wo an diesen
Tagen ein gesteigerter Fremdenverkehr stattzufinden pflegt, den
Handel mit Erinnerungszeichen und geringwertigen Gebrauchsgegenständen
unter Ausschluß der Zeiten des öffentlichen Gottesdienstes
— sowohl des vor-= als auch des nachmittägigen —
bis spätestens 7 Uhr abends frei zu geben. Diese Ausnahmebewilligung
ist aber an die Bedingung zu knüpfen, daß auch
an jenen Sonn= und Festtagen in den Handelsgeschäften der
bezeichneten Art Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter oder andere
gegen Entgelt angestellte Personen nur während der fünf für
das Handelsgewerbe allgemein freigegebenen Stunden beschäftigt
werden dürfen.1½)
Abschnitt II.
Sittenpolizei im engeren! Sinne.
g 69.
Sittenpolizeiliche Anordnungen im allgemeinen und in einzelnen
besonderen Fällen.
Aufgabe des Staates ist es, überall da einzuschreiten, wo
entweder öffentliche Unsittlichkeiten begangen oder direkte Anreizungen
zu solchen gegeben werden, und zu diesem Behufe
allen denjenigen Handlungen entgegenzutreten, welche die
öffentliche Sittlichkeit gefährden. Insbesondere zu den Aufgaben
der Polizei gehört es, die öffentliche Sittlichkeit zu
schützen, gegen eine dem Publikum drohende Gefährdung der
Sittlichkeit vorbeugend einzuschreiten und zwar auch dann,
wenn nur das ideale Gut der Sittlichkeit bedroht ist, und um
dieses unversehrt zu erhalten. Die Polizei ist berechtigt und
verpflichtet, jede das öffentliche Interesse berührende VBerschlechterung
der Sittlichkeit zu verhüten, mag diese Verschlechterung
bestehen in einer Verschlechterung des sittlichen
Handelns oder zunächst nur in einer solchen des sittlichen
Denkens und Fühlens, welche letztere Verschlechterung schließlich
1) Erl. des M. f. H., der g. A. 627 M. f. H., G. 1 284 M. d. g. A.
und d. J. vom 14. Februar 1895 B und II 1556 M. db. J.