Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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nem früheren Verhälknisse verhandelten Personal-Dienstakten sind von der be- 
treffenden Behörde zu regquiriren. 
Der Intendant ist für die sorgfältige Führung, die Vollständigkeit und 
Geheimhaltung der Personalakten verantwortlich. 
S. 6. 
Der Auskultator wird von dem Intendanten nach einander den Sektio= Beschöftigung 
nen der Intendantur zur angemessenen Beschäftigung zugetheilt. In jeder derw #uslultat 
beiden Sektionen hat der Auskultator mindestens Ein Jahr zuzubringen. Wäh- 
rend eines Theils dieser Zeit ist derselbe in der Regel einem Schiffs-Intendan- 
ten eines in Dienst gestellten Schiffes zur geeigneten Ausbildung zuzutheilen. 
Die Sektionsvorstände resp. Schiffs-Intendanten haben den Auskultator mit 
der Stellung und dem Wirkungskreise der Intendanturen, den allgemeinen 
Dienstfunktionen, dem Verwaltungs= und Geschäftsgange und den vorhandenen 
Hülfsmitteln zur Ausführung der ihm übertragenen Geschäfte und zum Selbsi- 
studium bekannt zu machen, ihn in das Formelle und Materielle des Dienstes 
einzuweihen, und überhaupt die Ausbildung des Auskultators in zweckmäßiger 
Weise speziell zu leiten und zu überwachen. 
F. 7. 
Bis zur Erlangung der selbstständigen kalkulatorischen Befähigung wer- 
den die von dem Auskultator speziell bearbeiteten Sachen zuvörderst einem der 
vorhandenè#n# älteren Sekretaire resp. Referendarien zur Durchsicht und Revi- 
sion vorgelegt. 
K. 8. 
Der Auskultator hat alle von ihm bearbeiteten Sachen in ein Journal 
einzutragen, welches auch im Stadio des Referendariats fortzuführen ist. 
S. 9. 
Soweit es angängig, ist der Auskultator auch mit dem dußeren Dienste 
vertraut zu machen, und, namentlich in der letzten Zeit seiner Beschäftigung 
in der betreffenden Sektion, dem Vorstand oder Deputirten der Intendantur 
zur Hülfeleistung bei Revisionen oder anderweitem außeren Dienste zuzuordnen. 
Der Auskultator hat auch an den Sitzungen der Intendankur Theil 
zu nehmen. 
K. 10. 
Der Auskultator muß fortwährend bestrebt sein, sich dasjenige Maaß 
von technischen Kenntnissen anzueignen, welches zur vollständigen Erfüllung 
seines künftigen Berufes unerläßlich ist. Die betreffenden Sektionsvorflände 
(Nr. 4669.) 47 * haben
	        
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