Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

Mändliche 
Prüfung. 
Resultat der 
rüfung. 
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nen Arbeit eine andere Aufgabe derselben Kategorie zur Bearbeitung 
erhalten. Wenn diese auch das zweite Mal als ungenuͤgend censirt, 
oder wenn 
3) die Mehrzahl der Pruͤfungsarbeiten ungenuͤgend ausgefallen sind, so ist 
der Auskultator vorlaͤufig von der Pruͤfung zuruͤckzuweisen. Gleichzeitig 
ist der Zeitraum festzusetzen und dem Kandidaten mitzutheilen, nach dessen 
Ablauf demselben gestattet ist, sich von Neuem zur Pruͤfung zu melden. 
Dieser Zeitraum darf nicht unter sechs Monaten und nicht uͤber Ein Jahr 
betragen. Wenn 
4) saͤmmtliche Arbeiten ungenuͤgend ausgefallen sind, so muß die Entlassung 
des Auskultators bei der Admiralitaͤt beantragt werden. 
g. 20. 
Die mündliche Prüfung wird von dem Vorsitzenden der Kommission ge- 
leitet. Dieselbe erstreckt sich sowohl auf die Erforschung des allgemeinen wissen- 
schaftlichen Bildungsgrades des Examinanden, als auch insbesondere der von 
demselben in den Rechtswissenschaften und den Staatswissenschaften erworbe- 
nen Spezialkenntnisse. Daneben ist darauf zu sehen, ob der Kandidar ouch 
in die Grundsätze der Milikair= und Marine-Verfassung und Verwaltung in 
einem genügenden Grade eingedrungen sei, und von ihm erwartet werden könne, 
daß er bei weiterer Ausbildung sich als zuverlässiger, praktisch tüchtiger und 
umsichtiger Beamte bewähren werde. 
K. 21. 
Nach Beendigung der mündlichen Prüfung wird von den Mitgliedern 
der Prüfungskommission durch Abstimmung entschieden, ob der Kandidat in der 
Prüfung vorzüglich, gut oder genügend bestanden habe, oder ob derselbe zur 
Zeit für nicht fähig oder für gänzlich unfähig zu erachten sei. Die Abstim- 
mung erfolgt in der Art, daß das seinem Dienstalter nach jüngste Mitglied 
zuerst und der Intendam zuletzt abstimmt. Als Beschluß der Kommission gilt 
das Ergebniß der Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die- 
jenige Hälfte welcher der Intendant angehört. 
Das Prädikat „vorzüglich bestanden“ darf nur demjenigen ertheilt wer- 
den, welcher mit hervorstechenden Geistesfähigkeiten auch vorzügliche Kenntnisse 
in der Mehrzahl der zur Prüfung gestellten Wissenschaften verbindet. 
Der Aufall der schriftlichen und mündlichen Prüfung ist in eine Ver- 
handlung zusammen zu fassen, welche hinsichtlich der ersteren die einzelnen Auf- 
aben und ihre Beurtheilung, sowie die Zeit der Zufertigung und Einlieferung, 
geansichrlich der mündlichen Prüfung die Materialien, über welche exami irt 
worden ist, und das Ergebniß der Abstimmung ersichtlich machen muß. 
g. 22. 
Die im g. 13. gedachten schriftlichen Arbeiten, die im §F. 21. erwaͤhnte 
Pruͤ-
	        
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