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und Uns zu oberwehnten Behuf Einmahl hundert tausend
Golo Gulden underthenig zu geben und in Abkürzung derenunsere
vier grossen Städte Göttingen, Hannover, Nordheim
und Hameln Sechzehntausend Sechs Hundert Sechs
und Sechzig Goldgulden zu erlegen mit dem Vorbehalt,
sich dadurch aus ihren Privilegiis, Fürsilichen Verschreibungen
und lmmunitaeten nicht zu begeben, auf sich
genommen, daß wir uns derowegen gegen gemeldte unsere
vier grosse Städte nicht weniger als andere unsere Land
Stende verpflichtet und Ihnen zugesagt haben; Thun das
auch gegenwärtig in Kraft dieses Briefes, daß Wir die obberürte
Unsere Stedte und Ibre Nachkommen sämbtlich und
eine jede Stadt insonderheit bey ihren habenden und ersessenen
Fürstl. Privilegien lmmunitaeten Frey und Gerechtigkeiten,
die Wir hiemit nochmalhs so weit sie dieselbe hergebracht,
conlirmiret und bestätigt haben wollen, unbetrübet
bleiben lassen, und sic auch und Ihre Mitbürgere und
derselben, wie imgleichen Ihre Armen und der Kirchen
Gütter nach Ausweisung Weyl. Unsers geliebten
Herrn Vaters Hertzog Julius zu Braunschwl. Hochlbblichen
Gedachtnöß den Acht und Zwantzigsten Ao Sechs
und Achtzig gegebenen BRevers mit den Schatzungen,
welche allgemeine Landschaft zu Aufbringung vorbenannter
und bewilligter Summen der einmahl hundert tausend Golt
Gulden mit Unserer Beliebniß angelegt haben und noch ferner
anlegen werden, verschonen, Sie und Ihre Communen
auch Unsere gemeine Landschaft alsdann ohne vorhergchende
ihre freye Bewilligung mit keiner weiter Schatzung Anlage
oder Steuern, doch nach Ausweisung der Reichs-Abschiede
die gemeinen Reichs Steuren und Anlagen und was zur
Aussteuer der Fürstl. Braunschweigl. Freuleih von Alters