Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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388. und Uns zu oberwehnten Behuf Einmahl hundert tausend Golo Gulden underthenig zu geben und in Abkürzung derenunsere vier grossen Städte Göttingen, Hannover, Nordheim und Hameln Sechzehntausend Sechs Hundert Sechs und Sechzig Goldgulden zu erlegen mit dem Vorbehalt, sich dadurch aus ihren Privilegiis, Fürsilichen Verschreibungen und lmmunitaeten nicht zu begeben, auf sich genommen, daß wir uns derowegen gegen gemeldte unsere vier grosse Städte nicht weniger als andere unsere Land Stende verpflichtet und Ihnen zugesagt haben; Thun das auch gegenwärtig in Kraft dieses Briefes, daß Wir die obberürte Unsere Stedte und Ibre Nachkommen sämbtlich und eine jede Stadt insonderheit bey ihren habenden und ersessenen Fürstl. Privilegien lmmunitaeten Frey und Gerechtigkeiten, die Wir hiemit nochmalhs so weit sie dieselbe hergebracht, conlirmiret und bestätigt haben wollen, unbetrübet bleiben lassen, und sic auch und Ihre Mitbürgere und derselben, wie imgleichen Ihre Armen und der Kirchen Gütter nach Ausweisung Weyl. Unsers geliebten Herrn Vaters Hertzog Julius zu Braunschwl. Hochlbblichen Gedachtnöß den Acht und Zwantzigsten Ao Sechs und Achtzig gegebenen BRevers mit den Schatzungen, welche allgemeine Landschaft zu Aufbringung vorbenannter und bewilligter Summen der einmahl hundert tausend Golt Gulden mit Unserer Beliebniß angelegt haben und noch ferner anlegen werden, verschonen, Sie und Ihre Communen auch Unsere gemeine Landschaft alsdann ohne vorhergchende ihre freye Bewilligung mit keiner weiter Schatzung Anlage oder Steuern, doch nach Ausweisung der Reichs-Abschiede die gemeinen Reichs Steuren und Anlagen und was zur Aussteuer der Fürstl. Braunschweigl. Freuleih von Alters