Metadata : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1918. (108)

Sonderbeilage  zum  Regierungs-Amtksblakt.

Ausgegeben  am  18.  Mai  1918.

 

 

Nachtragsbekannkmachung

Nr.  O.  1/6.  18.  K.  R.  A.

zu  der  Bekanntmachung  Nr.  O.  1/6.  17.  K.R.A.  vom  25.  Sepkember  1917,
bekreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Korkholz,  Korkabfällen
  und  den  daraus  hergestellten  Halb-  und  Ferkligerzeugnissen.

VBom  18.  Mai  1918.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums  hiermit  zur
allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen
  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Beschlagnahmevorschriften  nach
§  6°“)  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  in  der  Fassung  vom  26.  April
1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  376)  und  vom  17.  Januar  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  37)  und  jede  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Meldepflicht  nach  §  5“7)  der  Bekanntmachung  über  Auskunftspflicht  vom  12.  Juli
1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  604)  bestraft  wird.  Auch  kann  der  Betrieb  des  Handelsgewerbes  gemäß  der

(Reichs-Gesetzbl.  S.  603)  untersagt  werden.

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,  sofern  nicht  nach
allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:
111.  ;
2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,  verwendet,
verkauft  oder  kauft  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft  über  ihn  abschließt;

3.  wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich  zu  behandeln,
zuwiderhandelt;  "Q

4.  wer  den  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

FLWer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Bekanntmachung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten
Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  oder  wer  vorsätzlich  die  Einsicht  in  die  Gesaräftsbriese
  oder  Geschäftsbücher  oder  die  Besichtigung  oder  Untersuchung  der  Betriebseinrichtungen  oder  Räume  verweigert,
  oder  wer  vorsätzlich  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt,  wird  mit  Gefängnis
bis  zu  sechs  Monaten  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft;  auch  können
Vorräte,  die  verschwiegen  worden  sind,  im  Urteil  als  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem
Auskunftspflichtigen  gehören  oder  nicht.  -  "  «

·WerfahrlässigdieAuskunft,zudereraufGrunddieserBekanntmachungVerpflichtetist,nichtindergesetztenFrist
erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  oder  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten
  oder  zu  führen  unterläßt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  bestraft.