Sonderbeilage zum Regierungs-Amtksblakt.
Ausgegeben am 18. Mai 1918.
Nachtragsbekannkmachung
Nr. O. 1/6. 18. K. R. A.
zu der Bekanntmachung Nr. O. 1/6. 17. K.R.A. vom 25. Sepkember 1917,
bekreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Korkholz, Korkabfällen
und den daraus hergestellten Halb- und Ferkligerzeugnissen.
VBom 18. Mai 1918.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur
allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen
höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach
§ 6°“) der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) und vom 17. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 37) und jede Zuwiderhandlung
gegen die Meldepflicht nach § 5“7) der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der
(Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
111. ;
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet,
verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln,
zuwiderhandelt; "Q
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
FLWer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Gesaräftsbriese
oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert,
oder wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch können
Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem
Auskunftspflichtigen gehören oder nicht. - " «
·WerfahrlässigdieAuskunft,zudereraufGrunddieserBekanntmachungVerpflichtetist,nichtindergesetztenFrist
erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten
oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.