Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Die Ausloosung wird vier Wochen vor der ordentlichen Generalversamm- 
lung durch den Verwaltungsrath selbst vorgenommen. Die Ausscheidenden 
sind wieder wählbar. 
F. 5. 
Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und 
einen Stellvertreter desselben. 
K 6. 
Die Stellvertreter haben das Recht und die Pflicht, allen Verhandlun- 
gen des Verwaltungsrathes beizuwohnen und ihre Ansicht über die verhandel- 
hten Gegenstände auszusprechen. Sie haben aber nur insoweit eine entscheidende 
Stimme, als eines oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsrathes an der 
Versammlung Theil zu nehmen gehindert sind. In einem solchen Falle treten 
die Stellvertreter nach der Reihenfolge der Stimmenzahl, durch welche sie von 
der Generalversammlung erwählt worden sind, in Funktion. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Vorsitzenden des Ver- 
waltungsrathes zu ziehende Loos die Reihenfolge der Stellvertreter. Im Uebri- 
gen füet auf die Mitglieder des Verwaltungsrathes und deren Stiellvertreter 
#. 46. des Statuts Amwendung. 
F. 7. 
Der Verwalkungsrath versammelt sich auf möglichst zeitige schriftliche 
Einladung seines Vorsttzenden, so oft dieser es nöthig erachtet, oder die Di- 
rektion darum ersucht, oder mindessens drei Mitglieder einen motivirten Antrag 
hierauf richten. 
Die Gegenstände der Berathung müssen in der Einladung bezeichnet 
werden. Oie Beschlüse werden kollegialisch gefaßt. Bei Gleichheit der Stim- 
men giebt die des Vorsitzenden den Ausschlag. Zur Beschluß fähigkeit bedarf 
es der Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern oder Stellvertretern. 
S. 8. 
In allen wichtigen Angelegenheiten, insbesondere bei Beschaffung des 
Mehrbedarfs zur Vollendung der verschiedenen Bahnbauten, bei Ausschreibung 
der Einzahlungen auf die Arten, bei Bemessung der dem Reservefonds zu 
überweisenden Summen, bei der Feststellung und Abänderung der Fahrpläne 
und der Tarife, sowie bei Festsetzung der Dividenden ist der Verwaltungsrath 
mit seinem Gutachten zu hören, und — dringend eilige Fälle ausgenommen — 
ist
	        
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