Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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d) Auflösung der Gesellschaft oder Fusion derselben mit anderen Eisenbahn- 
Gesellschaften. 
Zur Gäöltigkeit der Beschlüässe in den vorstehend sub a. b. c. und d. 
genannten Fällen bedarf es der Mehrheit von zwei Drittheilen der Stimmen 
und der Genehmigung des Staats, während bei den gewöhnlichen Gescha#frs- 
Angelegenheiten der ordentlichen Generalversammlung die absolute Mehrheit 
der vertretenen Stimmen genügt und bei Stimmengleichheit die Stimme des 
Vorsitzenden des Verwaltungsrathes den Ausschlag giebt. 
. 11. 
Die Wahl der Mitglieder und Stellvertreter des Verwaltungsrathes 
erfolgt nach den Bestimmungen des F. 32. des Gesellschaftsstatuts mit der 
sich von selbst ergebenden Einschränkung auf ein nur zweifaches Skrutinium. 
S. 12. 
Das Protokoll in den Generalversammlungen, welchem ein von dem 
Syndikus oder Notar zu beglaubigendes Verzeichniß der erschienenen Aktio- 
naire und deren Stimmenzahl beizufügen ist, hat vollkommen beweisende Kraft 
für den Inhalt der gefaßten Beschlüsse, wird durch den Syndikus der Gesell- 
schaft oder einen Notar geführt und von den anwesenden Direktions= und Ver- 
waltungsraths-Mitgliedern resp. Stellvertretern vollzogen. Den Vorsitz in den 
Generalversammlungen führt der Vorsitzende des Verwaltungsratbes. 
C. 13. 
Zur Beschaffung des Geldbedarfs, welcher zur Vollendung der Bauten 
und zur gehbrigen Ausrüstung und Instandhaltung des Unternehmens der Wil- 
helmsbahngesellschaft, sowie zur Erfüllung von sonstigen Verbindlichkeiten der- 
selben erforderlich sind oder werden, ist die Königliche Direktion befugt, nach 
Anhörung des Verwaltungsrathes, sowohl neue Stammaktien, als auch neue 
Prioritats-Obligationen auszugeben und nach bestem Ermessen zu verwerthen. 
Für den nächsten Baubedarf sollen jedoch nach Anhörung des Verwaltungs= 
rathes bis auf Höhe von 1,500,000 Rehlr. i. e. Eine Million fünfmal hun- 
dert tausend Thaler sogenannte Stamm-Prioritätsaktien ausgegeben werden, 
welche für das laufende Jahr aus dem Baufonds mit fünf Perzen: verzinst 
werden, vom 1. Januar 1858. ab aber gleich den bereits vorhandenen Stamm- 
Aktien an den Oividenden Theil nehmen, jedoch mit dem Vorzugsrechte, daß, 
wenn der verfügbare Reinertrag zur Gewährung von vollen fünf Prozent auf 
alle Stamm= und Stamm-Priorik4ts-Aktien nicht zureicht, auf die letztern fünf 
Prozent Dividende vorab gezahlt werden, auch den Inhabern der betreffenden 
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