Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

Dividendenscheine dasjenige, was etwa fuͤr ein Betriebsjahr weniger als fuͤnf 
Prozent auf die Prioritaͤts-Stammaktien vertheilt ist, aus dem auf die uͤbrigen 
Stammaktien fallenden Reinertrage der nächstfolgenden Jahre nachgezahlt wer- 
den muß. Den Inhabern jetziger Stammaktien wird das Recht vorbehalten, 
nach Verhüältniß ihres Aktienbesitzes diese Stamm-Prioritätsaktien innerhalb 
einer bekannt zu machenden präklusivischen Frist zum Parikurse zu zeichnen. 
Auch bei allen ferneren Emissionen von Stammaklien soll den Inhabern so- 
wohl von Stamm= als auch von Stamm-Prioritäts-Aktien nach Verhältniß 
ihres Aktienbesitzes die Betheiligung al pari vorbehalten bleiben. 
K. 14. 
Dem Staate bleibt überlassen, die noch nicht in Betrieb gesetzten Zweig- 
bahnen, deren Ausbau die Wilhelmsbahngesellschaft durch den unterm 9. Juli 
1856. Allerhöchst bestätigten vierten Statutennachtrag übernommen hat, ganz 
unausgeführt zu lassen, und Seitens der Wilhelmsbahngesellschaft auf die ihr 
hierzu ertheilte landesherrliche Konzesston nach erfordertem Gucachten des Ver- 
waltungsrathes zu verzichten. 
Insbesondere steht es dem Staate zu, nach Anhörung des Verwaltungs-= 
rathes auch für die Zweigbahn von Nicolai nach Idahütte einen anderen Un- 
ternehmer zu konzessioniren und alsdann von letzterem den Betrieb und die 
Unterhaltung dieser Strecke für Rechnung der Wilhelmsbahngesellschaft ohne 
den Vorbehalt eines, der letzteren zustehenden Kündigungsrechts pachtweise zu 
übernehmen. 
K. 15. 
Von dem Staate wird weder der Gesellschaft und den Aktionairen, noch 
dritten Personen gegenüber eine Garantie für einen Ertrag des Unternehmens 
der Wilhelmsbahngesellschaft übernommen. 
g. 16. 
Alle diesem Vertrage entgegenstehenden Bestimmungen der Gesellschafts- 
Statuten, sowie der Nachtraͤge zu denselben, werden für die Dauer dieses Ver- 
trages aufgehoben. 
g. 17. 
Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem ersten Tage des zweiten Mo- 
nats nach seiner Publikation in dert Gesetz-Sammlung in Kraft. 
Sollte jedoch der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbei- 
ten schon vor diesem Termine eine interimistische Königliche Verwaltung des 
Jahang 1857. (Nr. 4683—1681) 57 Unter-
	        
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