Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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(Nr. 4685.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Mai 1857., betreffend die Aufhebung der Handels- 
kammer zu biegnitz. 
A.. den Bericht vom 18. April d. J. will Ich die auf Grund Meines Er- 
lasfätom 18. November 1850. errichtete Handelskammer zu Liegnitz hierdurch 
aufheben. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Potsdam, den 4. Mai 1857. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 4686.) Gesetz, betreffend die oußerordentlichen Geldbedürfnisse der Militairverwaltung 
für das Jahr 1856. und deren Deckung aus dem durch das Gesetz vom 
20. Mai 1854. (Gesetz Sammlung S. 313.) bewilligten extraordinairen 
Kredit, sowie die weitere Verwendung des Restbestandes dieses Kredits. 
Vom 13. Mai 1857. 
Wr. Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
F. 1. 
Unser Kriegsminister wird ermächtigt, aus dem durch das Gesetz vom 
20. Mai 1854. (GesetzSammlung S. 313.) ihm bewilligten Kredit der dreipig 
Millionen Thaler, außer den in Folge dieses Gesetzes und des Gesetzes vom 
7. Mai 1855. (Gesetz-Sammlung S. 269.) darauf angewiesenen Ausgaben 
für die außerordemlichen Bedürfnisse der Milicairverwaltung für die Fabre 
1854. und 1855. auch die im Jahre 1856. entstandenen derartigen Bedürf- 
nisse der Militairverwaltung bestreiten und den Gesammtbetrag dieser Verwen- 
dungen für die Jahre 1854., 1855. und 1856., nach Abzug der darauf in An- 
(Nr. 4095—4686.) 57“ rechnung
	        
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