Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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(Nr. 4691.) Gesetz, betreffend die Vereinfachung des Taxverfahrens fuͤr Grundstuͤcke von 
geringerem Werthe in den Kandestheilen, in denen die Allgemeine Gerichts- 
Ordnung Gültigkeit hat. Vom 4. Mai 1857. 
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
g. 1. 
Die Vorschriften des Gesetzes vom 15. Juni 1840. uͤber die Abschaͤtzung 
der Grundstücke von geringerem Werthe (Gesetz-Sammlung S. 131.) sollen 
fortan auf alle Grundstücke Anwendung finden, insofern der Werth derselben 
nach Inhalt des Hppothekenbuchs, der Erwerbsdokumente oder anderer unver- 
dächtiger Angaben den Betrag von fünftausend Thalern nicht übersteigt. 
g. 2. 
WVon dem Ermessen der das Verfahren leitenden Gerichtsbehörde ist es 
abhängig, ob die Taxe von den als Taratoren ein= für allemal vereideten Sach- 
verständigen (GF. 3. des Gesetzes vom 15. Juni 1840.) schriftlich eingereicht 
werden, oder deren Aufnahme zum Protokolle und beziehungsweise an Ort und 
Stelle erfolgen soll. 
g. 3. 
In den Fällen, in denen Provinzial= oder Partikular-Gesetze (z. B. 
Ostpreußisches Provinzialrecht Zusatz 29. und 30., Verordnung vom 22. Ri- 
1844., Gesetz Sammlung S. 70., Westpreußische Regierungs-Instruktion vom 
21. September 1773. S. XIII. Nr. VII. b.) bei der Aufnahme von Ertrags= 
Taren die Kapitalistrung des ermittelten Reinertrages mit sechs Prozent oder 
überhaupt mit einem höheren Prozenrsatze als demsenigen vorschreiben, der in 
dem Bereiche dieser Spezialgesetze zu jenem Behufe gewöhnlich zum Grunde 
gelegt wird, ist der nach F. 1. ermittelte Taxwerth nicht im vollen Betrage 
maaßgebend. Dieser Betrag wird vielmehr in dem Verhältniß ermäßigt, in 
welchem die bei der Kapitalisirung des Reinertrages gewöhnlich zum Grunde 
gelegten Prozentsätze niedriger sind, als die in jenen Spezialgesetzen vorge- 
schriebenen. 
Das gegenwärtige Gesetz findet jedoch auf diejenigen Taren keine An- 
wendung, welche in Gemäßheit des Gesetzes vom 4. Juni 1856., die Ab- 
schätzung von Landgütern zum Behufe der Pflichttheilsberechnung in der Pro- 
vinz Westphalen betreffend (Gesetz-Sammlung S. 550.), aufzunehmen sind; 
C#. 4691—4692. viel-
	        
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