Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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forderlich sind, um das den Grundstuͤcken der Niederung schaͤdliche Bi 
wasser aufzunehmen und abzuleiten. 
Welche Graͤben als Hauptgraͤben zu betrachten sind, hat bei vorkom- 
menden Streitigkeiten zwischen dem Deichamte und den Deichgenossen die Re- 
gierung nach Anhoͤrung beider Theile zu entscheiden. 
Die uͤber die neuen Hauptgraͤben auf Landstraßen und Kommunikations- 
wegen anzulegenden Bruͤcken werden vom Deichverbande gebaut und unter- 
halten. 
Die zu Wirthschaftszwecken erforderlichen Bruͤcken uͤber diese Haupt- 
graͤben werden vom Deichverbande gebaut und von denjenigen, in deren In- 
teresse sie noͤthig sind, unterhalten. 
Die bereits vorhandenen Bruͤcken uͤber die Hauptgraͤben, welche wegen 
zu geringer Breite umgebaut werden müssen, werden vom Deichverbande ge- 
baut und wie die unverändert beibehaltenen vorhandenen Brücken von den frü- 
ber dazu Verpflichteten unterhalten. 
Das Wasser der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des 
Deichhauptmanns von Privatpersonen weder aufgestaut, noch abgeleitet wer- 
den, sofern nicht durch spezielle Rechtstitel Ausnahmen begründet sind. 
Ueber die Hanbhabung, der in dem Floßgraben und dem Keilgraben lie- 
genden Schleusen und die tahungscerhainisg vor denselben soll unter Be- 
rücksichtigung des obwaltenden Herkommens, nach Anhörung der Betheiligten, 
von der Regierung ein Regulativ erlassen werden, dessen Ausführung der ODeich- 
verwaltung zu übertragen ist. 
Jeder Grundbesitzer der Niederung hat das Recht, die Aufnahme des 
Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu verlangen. Die 
Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden Punkten 
geschehen. 
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache der 
nach den allgemeinen Vorfluthsgesetzen hierbei Betheiligten. 
g. 5. 
Der Verband hat in den Deichen die Auslaßschleusen für die Emwäs- 
serungsgrdben anzulegen und zu unterhalten. 
S. 6. 
Verpflichtun- Die Arbeiten des Deichverbandes werden durch die Deichbeamten für 
gen ve — Geld aus der Deichkasse ausgeführt. ODie erforderlichen Mittel zu den Arbei- 
keinunden, Ber ten, zur Besoldung der Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der 
stimmung seer zum Besten des Verbandes kontrahirten Schulden haben die Deichgenossen 
5 derlen nach den von der Regierung zu Breslau auszufertigenden Deichkatastern auf- 
#, uchden zubringen. 
In
	        
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