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In denselben wird die Niederung in einen vorderen und hinteren Theil
geschieden, in deren jedem die Instandsetzung und Unterhaltung der darin lie-
enden Deich= und Entwässerungs-Anlagen auf besondere Kosten der dazu ge-
hörigen Grundbesitzer erfolgt.
S. 7.
Nach dem Maaßstabe des allgemeinen Deichkatasters werden bestritten:
a) die Kosten der Unterhaltung der Anlagen nach deren normaler Her-
stellung;
b) die Verwaltungskosien;
c) die Kosten der Katastrirung.
In diesem Kataster werden alle von den Verwallungen des Verbandes
gegen die Oder, die Lohe und die Weistritz geschützten Grundstücke nach der
Wassersgefahr und nach der Nutzungsart, wie folgt, veranlagt:
A. Nach der Wassersgefahr werden die Grundstücke geschieden in solche,
die beim Wegfall sämmtlicher Verwallungen des Verbandes
entweder nur durch den Austritt der Weistritz bei Goldschmieden und
Sctabelwitz,
oder, abgesehen von diesem, durch die Oder und deren Rücksiau i
die Loße und die Weistritz,
überschwemmt werden würden.
Die ersteren, welche zu den Feldmarken Stabelwitz, Goldschmie-
den, Neukirch und Klein-Gandau gehören, bilden den hinteren, die letzt-
gedachten Grundstücke, hauptsächlich zu den Feldmarken Milsnitz, Massel-
witz und Herrnprotsch gehörig, den vorderen Theil der Niederung.
Den Besitzern der erstgedachten Grundstücke liegt die normale Her-
stellung und Unterhaltung der Weistritzdumme bei Goldschmieden und
Stabelwitz und der zum hinteren Theile der Niederung gehörigen Strecken
der Hauptgräben ob.
Die Herstellung und Unterhaltung der übrigen Deichanlagen und
der im vorderen Theile der Niederung liegenden Strecken der Haupt-
siten erfolgt durch die Besitzer der zu diesem Theile gehbrigen Grund-
e.
B. Nach der Nutzungsart werden die Grundstäcke geschieden in:
I. Hof= und Bausiellen, Garten und Acker,
II. Forst und Hütung, welche mit Vortheil in Acker umgewandelt
werden kann,
III. andere Forst= und Hütungsländereien und Werder,
IV. Wiese und Grserei,
V. Fischteiche.
Von den Grundstäcken der ersten Rubrik ist ein ganzer Beitrag, von
Johrgang 1857. (Nr. 1602.) 59 denen