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denen der zweiten sechs Zehntel, der dritten und fünften drei Zehntel, der vier-
ten fünf Zehntel desselben zu den nach dem Obigen auf sie fallenden Kosten
zu entrichten. ·
Die von der Inundation des Floßgrabens auch nach der Regulirung
desselben leidenden Flaͤchen sollen zu den Kosten der gemeinschaftlichen Anlagen
des betreffenden Niederungstheils nur zum halben Beitrage herangezogen wer-
den, wonach das Kataster seiner Zeit nach Anhoͤrung der betheiligten Grund-
besitzer und des Deichamtes durch den Deichregulikungs-Kommissarius zu be-
richtigen und eine Ausgleichung wegen der von den betreffenden Grundslücken
zu viel gezahlten Beiträge vorzunehmen ist.
g. 8.
Das allgemeine Kataster gilt fuͤr die Grundstuͤcke im hinteren Theile der
Niederung anch als Beitragsmaaßslab für die Kosten der ersten Herstellung
seiner Anlagen. Im vorderen Theile sollen die neu eingedeichten Grundslücke
für die normale Herstellung der dortigen Deiche und Hauptgräben, resp. für
die Tilgung und Verzinsung der dazu aufgenommenen Schulden verhältnig-
mäßig doppelt so viel entrichten, als diejenigen, welche schon früher von alten
Hauptdeichen geschützt wurden. Hiernach ist für den vorderen Theil der Nie-
derung ein Spezialkataster für die Beiträge zu den Neubaukosten aufzustellen,
für welches im Uebrigen die Bestimmungen des F. 7. maaßgebend sind.
Diejenigen dreitausend Thaler, welche vom vormaligen Herrnprotsch-
Brandschützer Deichverbande zur Herstellung der neuen Deichstrecke an der Oder
und Weistritz auf Masselwitzer und Herruprotscher Feldmark zugeschossen wor-
den, sind auf die Neubau-Beiträge der Grundbesitzer des vorderen Theils der
Niederung zu verrechnen.
K. 9.
Die vorgedachten beiden Deichkataster sind von dem Deichregulirungs-
Kommissarius aufzustellen. Behufs der Feststellung sind dieselben dem Deich-
amte vollständig, den einzelnen Gemeindevorständen und den Besitzern der
Güter, welche einen besonderen Gemeindebezirk bilden, extraktweise zuzustellen,
und zugleich ist im Amtsblatt eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen,
innerhalb welcher die Kataster bei dem Deichamte, den Gemeindevorständen
und dem Kommissarius eingesehen und Beschwerden dagegen bei dem letzteren
angebracht werden können.
Diese Beschwerden, welche auch gegen die in den SF. 7. und 8. ent-
haltenen Grundsätze der Katastrirung gerichtet und auch vom Deichamte erho-
ben werden können, sind, sofern sie nicht durch ein angemessenes Abkommen
beseitigt werden, von dem Deichregulirungs-Kommissarius unter Zuziehung
der Beschwerdeführer, eines Deichamts-Depurirten und der erforderlichen Sach-
verständigen zu untersuchen. Die Sachverständigen sind hinsichtlich der Gren-
zen des Inundationsgebietes und der sonstigen Vermessungen ein vereideter
Feld-