Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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5.  Die  zurückbezahlten  Aktiv-Kapitalien,
fuͤr  deren  Wiederanlagung  gegen  alles  Vermuthen
  sich  keine  Gelegenheit  darbieten  sollte,
sind  unverzüglich  an  die  Stiftungs-Zentral=Kasse
  einzusenden,  welche  für  die  Fruktifzirung
  des  Kapitcals  ohne  Zeitverlust  Sorge
tragen  wird.

6.  Wenn  für  diejenige  Baarschaft,  welche
als  Aktiv-Anleihen  bewilliget  werden  kann,
mehrere  Gesuche  vorliegen,  so  soll  der  bestimmte
  Antrag  der  Kuratel,  ob  die  ganze
Baarschaft  einem  Individuum  allein,  oder
mehreren,  und  namentlich  welchen  Individuen,
  überlassen  werden  dürfte,  in  die  Darstellung
  aufgenommen  werden.

7.  Sollte  ein  außerordentlicher  Unglücks-Fall
  eines  Unterthans  die  augenblickliche  Unterstözung
  durch  ein  Anleihen  aus  dem  Stiftungs=
  oder  Kommunal-Vermäögen  in  Anspruch
  nehmen,  so  kann  der  Gutachtens-Bericht
  für  die  Bewilligung  dieses  Anleihens
zwar  im  Laufe  des  Monats  abgesöndert  erstattet
  werden;  das  Anleihen  wird  aber  dennoch
in  die  monatliche  Darstellung  ausgenommen,
und  als  begutachtet,  oder  bereits  bewilliger
angemerkt.

8.  Die  Passiv-Anleihen,  welche  ven  dem
Seiftungen  und  Kommunitéten  allenfalls  zur
Erreichung  eines  bedeutenden  Vortheiles,
oder  zur  dringenden  Tilgung  aufgekündeter
Passiv  Kapitalien,  welche  auf  dem  Stiftungsund
  Kommunal-Vermögen  zur  Zeit  schon
haften,  kontrahirt  werden  müssen,  sind  gleichfalls
  am  Schluße  eines  jeden  Monats  in  ei-—.

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nen  Hauptbericht  zusammen  zu  fassen,  und
zur  allerhöchsten  Genehmigung  vorzulegen.
München  den  27.  April  1807.
Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.

Auf  kbulglichen  allerhöchsten  Befehl.
von  Krempelhuber.

 

(Die  einjährigen  Gelübde  der  Nonnen  betr.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Auf  die  Uns  vorgelegten  Fragen:  wie  es
mit  der  Dotation  der  gegen  jährliche  Gelübde
ausgenommenen  Nonnen  bei  ihrem  Austritte
zu  halten  sey  7  ob,  und  wag  für  eine  Schadloshaltung
  dem  Kloster  zu  bestimmen  sey,
wenn  eine  solche  Nonne  mit  oder  ohne  Dotation
  eingetreten  wäre?  haben  Wir  Folgendes
  beschlossen:

1.  Nonnen,  welche  die  Bewilligung  zum
Eintritte  in  klösterliche  Instirute  gegen  Ablegung
  jährlicher  Gelübde  von  Uns  erhalten
haben,  bleiben  Eigenthums=  und  Erbfähig.

2.  An  das  Kloster,  in  welches  sie  auf  solche
Art  aufgenommen  wurden,  können  sie  nur
durch  leztwillige  Disposition,  sohin  niemal
durch  eine  unwiederrufliche  Handlung  (actum
inter  vivos)  Eigenthums-Rechte  auf  ihr
Vermäögen  übertragen.

3.  Ein  Kloster  kann  durch  dergleichen  Dispositionen
  (die  gesezlichen  Begünstigungen
ausgenommen)  nicht  mehr,  als  die  pragmatische
  Summe  erwerben.