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5. Die zurückbezahlten Aktiv-Kapitalien,
fuͤr deren Wiederanlagung gegen alles Vermuthen
sich keine Gelegenheit darbieten sollte,
sind unverzüglich an die Stiftungs-Zentral=Kasse
einzusenden, welche für die Fruktifzirung
des Kapitcals ohne Zeitverlust Sorge
tragen wird.
6. Wenn für diejenige Baarschaft, welche
als Aktiv-Anleihen bewilliget werden kann,
mehrere Gesuche vorliegen, so soll der bestimmte
Antrag der Kuratel, ob die ganze
Baarschaft einem Individuum allein, oder
mehreren, und namentlich welchen Individuen,
überlassen werden dürfte, in die Darstellung
aufgenommen werden.
7. Sollte ein außerordentlicher Unglücks-Fall
eines Unterthans die augenblickliche Unterstözung
durch ein Anleihen aus dem Stiftungs=
oder Kommunal-Vermäögen in Anspruch
nehmen, so kann der Gutachtens-Bericht
für die Bewilligung dieses Anleihens
zwar im Laufe des Monats abgesöndert erstattet
werden; das Anleihen wird aber dennoch
in die monatliche Darstellung ausgenommen,
und als begutachtet, oder bereits bewilliger
angemerkt.
8. Die Passiv-Anleihen, welche ven dem
Seiftungen und Kommunitéten allenfalls zur
Erreichung eines bedeutenden Vortheiles,
oder zur dringenden Tilgung aufgekündeter
Passiv Kapitalien, welche auf dem Stiftungsund
Kommunal-Vermögen zur Zeit schon
haften, kontrahirt werden müssen, sind gleichfalls
am Schluße eines jeden Monats in ei-—.
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nen Hauptbericht zusammen zu fassen, und
zur allerhöchsten Genehmigung vorzulegen.
München den 27. April 1807.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf kbulglichen allerhöchsten Befehl.
von Krempelhuber.
(Die einjährigen Gelübde der Nonnen betr.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf die Uns vorgelegten Fragen: wie es
mit der Dotation der gegen jährliche Gelübde
ausgenommenen Nonnen bei ihrem Austritte
zu halten sey 7 ob, und wag für eine Schadloshaltung
dem Kloster zu bestimmen sey,
wenn eine solche Nonne mit oder ohne Dotation
eingetreten wäre? haben Wir Folgendes
beschlossen:
1. Nonnen, welche die Bewilligung zum
Eintritte in klösterliche Instirute gegen Ablegung
jährlicher Gelübde von Uns erhalten
haben, bleiben Eigenthums= und Erbfähig.
2. An das Kloster, in welches sie auf solche
Art aufgenommen wurden, können sie nur
durch leztwillige Disposition, sohin niemal
durch eine unwiederrufliche Handlung (actum
inter vivos) Eigenthums-Rechte auf ihr
Vermäögen übertragen.
3. Ein Kloster kann durch dergleichen Dispositionen
(die gesezlichen Begünstigungen
ausgenommen) nicht mehr, als die pragmatische
Summe erwerben.