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nächst dem Orte Staudernheim über die Nahe führenden Brücke (Landgrafen-
brücke) und der auf dieselbe leitenden Landstraße eine Anhaltestelle angelegt und
fortdauernd unterhalten werden.
Artikel .
Eine auf Landgräflich Hessischem Gebiete etwa anzulegende Zweig= oder
selbstständige Bahn soll mit der hier in Rede stehenden Elsenbahn und den auf
derselben sich bewegenden Bahnzügen, soweit sie an der Hallestelle bei Stau-
dernheim anzuhalten haben, in Anschluß gebracht werden können.
Artikel 7.
Die Anstellung und Beaufsichtigung des für den Betrieb der Bahn und
die Handhabung der Bahnpolizei zu verwendenden Personals wird auch auf
Landgräflich Hessischem Gebiere der für die Verwaltung und den Betrieb der
Bahn einzusetzenden Königlich Preußischen Behörde überlassen. Jedoch wird
dieselbe dasjenige niedere Dienslpersonal, dessen amtlicher Wohnsitz sich auf
Landgräflichem Gebiete befindet, insoweit, als dazu taugliche Individuen ver-
fügbar sind, aus Landgräflichen Staatsangehdrigen enenehmen. Preußische
Staatsangehörige, welche die Königlich Preußische Regierung bei dem Betriebe
im Gebiek der Landgräflich Hessischen Regierung anstellt, scheiden dadurch nicht
aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathslandes, wie auch die Anstellung
Landgräflich Hessischer Staaksangehörigen durch die Königlich Preußische Re-
gierung in deren Heimathsverhälknissen nichts ändern soll.
Artikel 8.
Die Bahnpolizei wird die Königlich Preußische Regierung auch in dem
Landgräflich Hessischen Gebiet durch ihre Bahnpolizeibeamten in demselben
Umfange wie im eigenen Gebiete ausüben lassen.
Das Bahnpolizei-Reglement soll, soweit irgend thunlich, gleichförmig
für die ganze Bahn Flgeseer werden. Dasselbe soll daher, nachdem es von
der Königlich Preußischen Regierung entworfen und der Landgraflich Hessischen
Regierung mitgetheilt, auch die von letzkerer vorgeschlagenen, insbesondere durch
lokale Verhälknisse begründeten erwaigen Modifikationen berücksichtigt worden,
von der Landgraflich Hessischen Regierung für das Landgräfliche Gebiet ebenso
wie von der Königlich Preußischen Regierung für das Königliche Gebiet ge-
nehmigt und publizirt werden.
Die von der Königlich Preußischen Regierung geprüften Betriebsmittel
sollen ohne weitere Keoiseon auch in dem Gebiet der Landgräflich Hessischen
Regierung zugelassen werden.
Artikel 9.
Die Festsetzung der Fahrpläne und Tarife für die ganze Bahn, mithin
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