Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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nächst dem Orte Staudernheim über die Nahe führenden Brücke (Landgrafen- 
brücke) und der auf dieselbe leitenden Landstraße eine Anhaltestelle angelegt und 
fortdauernd unterhalten werden. 
Artikel . 
Eine auf Landgräflich Hessischem Gebiete etwa anzulegende Zweig= oder 
selbstständige Bahn soll mit der hier in Rede stehenden Elsenbahn und den auf 
derselben sich bewegenden Bahnzügen, soweit sie an der Hallestelle bei Stau- 
dernheim anzuhalten haben, in Anschluß gebracht werden können. 
Artikel 7. 
Die Anstellung und Beaufsichtigung des für den Betrieb der Bahn und 
die Handhabung der Bahnpolizei zu verwendenden Personals wird auch auf 
Landgräflich Hessischem Gebiere der für die Verwaltung und den Betrieb der 
Bahn einzusetzenden Königlich Preußischen Behörde überlassen. Jedoch wird 
dieselbe dasjenige niedere Dienslpersonal, dessen amtlicher Wohnsitz sich auf 
Landgräflichem Gebiete befindet, insoweit, als dazu taugliche Individuen ver- 
fügbar sind, aus Landgräflichen Staatsangehdrigen enenehmen. Preußische 
Staatsangehörige, welche die Königlich Preußische Regierung bei dem Betriebe 
im Gebiek der Landgräflich Hessischen Regierung anstellt, scheiden dadurch nicht 
aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathslandes, wie auch die Anstellung 
Landgräflich Hessischer Staaksangehörigen durch die Königlich Preußische Re- 
gierung in deren Heimathsverhälknissen nichts ändern soll. 
Artikel 8. 
Die Bahnpolizei wird die Königlich Preußische Regierung auch in dem 
Landgräflich Hessischen Gebiet durch ihre Bahnpolizeibeamten in demselben 
Umfange wie im eigenen Gebiete ausüben lassen. 
Das Bahnpolizei-Reglement soll, soweit irgend thunlich, gleichförmig 
für die ganze Bahn Flgeseer werden. Dasselbe soll daher, nachdem es von 
der Königlich Preußischen Regierung entworfen und der Landgraflich Hessischen 
Regierung mitgetheilt, auch die von letzkerer vorgeschlagenen, insbesondere durch 
lokale Verhälknisse begründeten erwaigen Modifikationen berücksichtigt worden, 
von der Landgraflich Hessischen Regierung für das Landgräfliche Gebiet ebenso 
wie von der Königlich Preußischen Regierung für das Königliche Gebiet ge- 
nehmigt und publizirt werden. 
Die von der Königlich Preußischen Regierung geprüften Betriebsmittel 
sollen ohne weitere Keoiseon auch in dem Gebiet der Landgräflich Hessischen 
Regierung zugelassen werden. 
Artikel 9. 
Die Festsetzung der Fahrpläne und Tarife für die ganze Bahn, mithin 
— 66“ auch
	        
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