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Jede der Hohen kontrahirenden Regierungen wird dazu einen unpartheii-
schen Schiedsmann ernennen.
Die beiden Schiedsrichter haben vor dem Eintritt in die Berhandlung
einen Dritten sich beizuordnen, über dessen Person in Ermangelung einer güt-
lichen Einigung das Loos zu entscheiden hat. Die Emscheidung des Streit-
punktes erfolgt sodann nach Stimmenmehrheit unter Ausschluß jeder weiteren
Berufung.
Gegenwärtiger Vertrag, dessen Ratifikation sebald thunlich erfolgen soll,
ist in zweifacher Ausfertigung je für einen der kontrahirenden Theile von den
Unterzeichneten vollzogen und besiegelt worden.
So geschehen zu Berlin, am 7. Juni 1856.
v. d. Reck. Wiesenbach.
(L. S.) (L. S.)
Saint-Pierre.
(I. S)
–—
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Rati-
fikations-Urkunden bewirkt worden.
u.— —
(Nr. 4707.) Vertrag zwischen Preußen und Oldenburg wegen Herstellung einer Eisenbahn
von Bingerbrück am Rhein durch das Fürstenthum Birkenfeld nach Neun-
kirchen. Vom 1. April 1857.
(Sze Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der
Großherzog von Oldenburg haben sum Behufe einer Vereinbarung wegen Her-
stellung einer das Fürstenbum Birkenfeld berührenden Eisenbahn von Binger-
brück am Rhein über Kreuznach nach Neunkirchen zu Bevollmachtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath August Ludwig
Freiherrn von der Reck,
Allerhöchstihren Wirklichen Legarionsrath Julius Alerander Aloys
Saint-Pierre;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:
Hochstihren Regierungs-Direktor Alexander Christian v. Finckh,
Hoöchstihren Geschäftsträger Legationsrath Dr. Friedrich August v. dete
weiche,