Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Titel III. 
Verwaltung und Vertretung der Gesellschaft. 
S. 13. 
Die Wahrnehmung der Interessen der Gesellschaft und deren Vertre- 
tung erfolge: 
a) durch die Direktion, 
b) durch den Verwaltungsrath, 
P) durch die Generalversammlung. 
A. Don der Oirektion. 
g. 14. 
Die Direktion besteht aus fünf Mitgliedern, welche sämmtlich Inländer 
sein müssen. Jedes Mitglied muß wenigstens funfzig Aktien besitzen und wäh= 
rend der Dauer seiner Funktionen an einem von dem Verwaltungsrathe zu be- 
stimmenden Orte, außer Kurs gesetzt, als Kaution hinterlegen. 
S. 15. 
Die Direktionsmitglieder werden von dem Verwaltungsrathe in der Re- 
gel auf je fünf Jahre ernannt. Die Ernennung erfolgt durch Wahl zu no- 
kariellem oder gerichtlichem Protokolle. Wenigstens eines von ihnen, welches 
den Titel Generaldirektor führt, muß für beständig zur speziellen Leitung der 
Geschäfte der Gesellschaft berufen sein. 
Es steht jedoch dem Verwaltungsrathe frei, mehrere der Direktoren zur 
beständigen Funktion zu berufen, und können diese sowohl als der Generaldirek- 
tor für einen längeren Zeitraum, als fünf Jahre, sowie gegen festes Gehalt 
angestellt werden. 
g. 16. 
Die Direktion vertritt die Gesellschaft, Behoͤrden wie Privaten gegenuͤber. 
Sie unterzeichnet die Korrespondenz, sowie alle Quittungen, sie unterschreibt, 
acceptirt, indossirt alle Wechsel und Anweisungen und zeichnet fuͤr alle laufen- 
den Geschaͤfte, welche als Ausfuͤhrung der bereits getroffenen Einrichtungen 
oder gefatten Beschlüsse oder abgeschlossenen Verträge zu betrachten sind. Ihr 
steht die Anstellung und Entlassung aller Beamten zu, jedoch mit Ausnahme 
des Kassirers und derjenigen, welche ein Jahrgehalt von mehr als achthundert 
Thaler beziehen, oder für einen längeren Zeitraum, als fünf Jahre, engagirt 
werden sollen. Sie führt sämmtliche Beschlüsse des Verwaltungsrathes aus, 
schließt sämmtliche Verträge Namens der Gesellschaft, vertritt dieselbe in Pro- 
zessen als Klägerin und Verklagte mit dem Rechte, Mandatarien zu bestellen 
und denselben Substitutionsbefugniß zu ertheilen und leistet die Eide Namens 
der Gesellschaft. 
(Kr. 4580.) Ihre
	        
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