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Artikel 16.
Von dem Eisenbahnunternehmen soll, vorbehaltlich der Grund= resp.
Gebdude-Steuer und der Kommunalsteuer, soweit solche nach der bestehenden
Landesgesetzgebung von der Gesellschaft zu übernehmen ist, keine andere, also
namentlich keine Geworbeseuer, kein Konzessionsgeld c. erhoben werden. Die
Eisenbahngesellschaft hat nur allein diejenige Amortisationsabgabe, welche in
Gemaͤßheit der Königlich Preußischen Gesetze vom 3. November 1838. 99. 38.
bis 41. und vom 30. Mai 1853., deren Normen in dieser Hinsicht gleichmäßig
auch auf die Bahnstrecken im Großherzoglich Oldenburgischen Gebiete Anwen-
dung finden sollen, von dem als Dioidende vertheilbaren Reingewinn aus dem
Eisenbahnunternehmen erhoben wird, zu entrichten.
Die Erhebung dieser Abgabe und deren Verwendung zur Amoriisation
der Aktien des Unternehmens mitrelst Ankaufs soll von der Koniglich Preußi-
schen Regierung ebenso für die in das Großherzoglich Oldenburgische Gebiet
fallenden Bahnstrecken, wie für den in ihrem eigenen Gebiete belegenen Theil
der Bahn bewirkt werden.
Die Königlich Preußische Regierung wird das Ergebniß der Amortisa=
tion alljährlich zur Kenntniß der Großberzoglich Oldenburgischen Regierung
bringen.
Nach vollendeter Amortisation der Stammaktien soll jede der Hohen
kontrahirenden Regierungen Eigenthümerin des in ihr Gebiet fallenden Theils
der Bahn sammt Zubehör und verhältnitmäßige Mileigenthümerin des der
Bahn im Ganzen zugehbrigen Betriebsmaterials werden. Jedoch soll auch
nach vollendeter Amortisation des Anlagekapirals die Verwaltung und der Be-
trieb der Bahn auf dem Großherzoglich Oldenburgischen ebenso wie auf dem
Königlich Preußischen Gebiere der Koniglich Preußischen Regierung zuslehen.
Oie Großherzoglich Oldenburgische Regierung erklärt sich damit einver-
standen, daß, wenn zur Zeit ihrer künftigen Eigenthumsbetheiligung der in
Preußen dermalen bestehende bezügliche Grundsatz noch gesetzliche Geltung ha-
ben sollte, die Tarifsätze für Benutzung der Bahn alsdann auf die durch Auf-
bringung der Kosten für deren Unterhaltung, Verwaltung und Betrieb bedingte
Höhe herabzusetzen seien. Sollre dagegen jener Grundsatz außer Anwendung
treten, so wird die Königlich Preußische Regierung jährlich von dem Resultate
des Rechnungsabschlusses über die Verwaltung der Bahn der Großherzoglich
Oldenburgischen Regierung innerhalb dreier Monate nach Abschluß der Nch.
nung Kenntniß geben und den nach dem Eigemhumsverhältniß der Bahn der
Oldenburgischen Regierung zustehenden Antheil an dem Reinertrage an die
Großherzogliche Landeskasse zu Birkenfeld auszahlen.
Artikel 17.
Erwaige aus diesem Vertrage entsiehende Spreitigkeiten sollen schieds-
richterlich erledigt werden. *
Jede der Hohen kontrahirenden Regierungen wird dazu einen unparkheii-
schen