Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 627 — 
Schema. 
Negierungsbezirk Rarienwerder, Kreis Thorn. 
Thorner Kreis-Obligation 
Zweite Serie 
Littr. -*mkdi*i 
Thaler Preußisch Kurant. 
D. ständische Kommission für die Chausseebauten im Kreise Thorn bekennt 
auf Grund des unterm . .ten ...... ...... .. dem Thorner Kreise ertheilten 
landesherrlichen Privilegiums wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender 
Obligationen des Thorner Kreises zum Betrage von 84,000 Rthlrn., sowie 
auf Grund des gleichzeitig Allerhöchst bestätigten Kreistagsbeschlusses vom 
17. Januar 1857. sich Namens des Kreises Thorn durch diese für jeden In- 
haber gültige Verschreibung zu einer Schuld vo Thalern Preußisch Ku- 
rant, nach dem Münzfuße von 1764., welche zur Ausführung von Chaussee- 
bauten angeliehen und verwendet werden. 
Die Rückzahlung geschieht allmdlig aus einem zu diesem Behuf zu bil- 
denden Tilgungsfonds von jährlich Ein Prozent des Anleihekapitals. Die 
Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos 
bestimmt. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital nach der des- 
halb ergehenden öffentlichen Bekanntmachung zu entrichten ist, und bis wohin 
den Inhabern der Obligationen ein Kündigungsrecht gegen den Kreis Thorn 
nicht zusteht, wird dasselbe in halbjährlichen Terminen, zu Johannis und Weih-= 
nachten, mit fünf vom Hundert, vom heutigen Tage an gerechnet, in Preußisch 
Kurant verzinst. Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen 
bloße Rückgabe der hiermit ausgegebenen Zinsscheine und dieser Schuldverschrei- 
bung durch die Kreis-Kommunalpaßt in Thorn, oder in Berlin bei dem bekannt 
zu machenden Handelshause. Zinskupons, welche länger als vier Jahre nach 
dem Verfalltage zur Zahlung nicht präsentirt sind, werden werthlos und vom 
Kreise Thorn später nicht mehr eingelöst. 
Die Nummern der zur Tilgung ausgeloosten Schuldverschreibungen wer- 
den öffentlich bekannt gemacht und nur bis zum Tage der Fälligkeit verzinst. 
Werden die ausgeloosten Schuldverschreibungen binnen dreißig Jahren nach dem 
Fälligkeitstermine gegen Empfang des Nennwerths nicht zurückgegeben, so wer- 
den dieselben werthlos. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
In Ansehung verlorener oder vernichteter Kreis-Obligationen kommen 
die beslehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung. 
(Nr. 4711.) Die
	        
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