Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 13. Mai 1857. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. 
Provinz Preußen, Negierungsbezirk Rarienwerder. 
Obligation 
des Rosen berger Kreises 
Littr. s 
über Rthlr. Preußisch Kurant. 
A½# Grund des untern .. bestätigten Kreistagsbeschlusses vom 
18. Oktober 1856. wegen Aufnahme einer Schuld von 100,000 Rehlrn. bekennt 
sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Rosenberger Kreises Na- 
mens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläu- 
bigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld dvnn# . . Thalern 
Preußisch Kurant nach dem Munzfuße von 1704., welche für den Kreis kon- 
trahirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 100,000 Rthlrn. geschieht vom 
Jahre 1867. ab allmälig innerhalb eines Zeitraumes von sieben und dreißig 
Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens 
Ein und einem Drirtel Prozent jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den ge- 
tilgten Schuldverschreibungen nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1867. ab in dem Mo- 
nate Oktober jedes Jahres. Der Kreis behült sich jedoch das Recht vor, den 
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstarken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die 
gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
tummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfol- 
gen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, 
wei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Koͤ- 
niglichen Regierung zu Marienwerder, sowie in der Königsberger Zeitung. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es
	        
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