Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen- 
den Folgeordnung jährlich vom Jahre 1857. ab mit wenigstens jährlich Einem 
Prozente des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere 
landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein 
jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die 
Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, gelrend zu machen de- 
fugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehalklich der Rechte Drit- 
ter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen 
eine Gewährleistung Seitens des Staaks nicht übernommen ird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 18. Mai 1857. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Wesiphalen. v. Bodelschwingh. 
Großherzogthum Posen, Negierungebezirk Posen. 
Obligation 
des Wreschener Kreises 
Litt. ml 
über Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund der unterm .. .......... ...... .. bestaͤtigten Kreistagsbeschluͤsse 
vom 13. Oktober 1856. wegen Aufnahme einer Schuld von 60,000 Rehlrn. be- 
kennt sich die siändische Kommission für den Chausseebau des Wreschener Kreises 
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des 
Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld vo Thalern 
Preußisch Kurant nach dem Münzfuße von 1704., welche für den Kreis kon- 
trahirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 60,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1857. ab allmädlig innerhalb eines Zeitraumes von sieben und dreißig 
Jah-
	        
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